Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Steuerbescheid kann grundsätzlich vor seiner Bekanntgabe aufgehoben oder geändert werden.
Zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe und damit des Steuerbescheides führt die Aufgabe des Bekanntgabewillens jedoch nur dann, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, BEVOR der Steuerbescheid den Bereich des Finanzamtes verlassen hat.
Dass der Widerruf noch vor dem Zugang des geänderten Steuerbescheides erfolgt ist, ist völlig unerheblich; entscheidend ist allein, ob der Widerruf als solcher noch VOR dem Verlassen des Steuerbescheides beim Finanzamt erfolgt ist (BFH v. 12.08.1996, BStBl 1996 II S. 627
).
Aufgrund Ihrer Darstellung ist nicht auszuschließen, dass der Bekanntgabewille erst NACH dem Verlassen des Steuerbescheides beim Finanzamt aufgehoben worden ist.
Insofern sollten Sie das Datum des (angeblich ungültigen) Steuerbescheides mit dem Inhalt und dem Datum der schriftlichen Mitteilung genau (!) vergleichen.
Sollte sich dann herausstellen, dass der Bekanntgabewille erst NACH dem Verlassen des Steuerbescheides aufgehoben worden ist, müssen Sie gegen den geänderten Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Ziel des Einspruchs wäre es dann, den geänderten Steuerbescheid für unwirksam erklären zu lassen. Es würde dann wieder der Inhalt des (angeblich ungültigen) ersten Steuerbescheides gelten.
Aber auch wenn der Bekanntgabewille bereits VOR dem Verlassen des Steuerbescheides aufgehoben worden sein sollte, können Sie gegen den geänderten Steuerbescheid Einspruch einlegen, sofern in der Einmalzahlung eine Nutzungvergütung gesehen werden kann. Diese stellt zwar keine Werbungskosten dar, mindert jedoch den anzusetzenden geldwerten Vorteil.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 20.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schweizer,
vielen Dank für die umfassende Stellungnahme.
Das Widerrufsschreiben ist vom 26. Juli und der "erste" Bescheid vom 31. Juli - somit läßt sich da wohl nichts machen ?!
Ich habe gesehen, daß gem. BFH VI R 95/4 nur die 1% Steuer bei abgezogener Nutzungsvergütung vom Sachbezugswertes erhoben werden kann. (d.h. Listenpreis - meine Zahlung) Kann ich dieses auch in der Erklärung 2007 Jahr geltend machen, wenn ich es für 2006 nicht in Anspruch nehme oder muß ich es gleich von Anfang an geltend machen? (es würde sich 2006 kaum lohnen)
Vielen Dank nochmals !!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Ja, der Datumsvergleich spricht in der Tat dafür, dass das FA seinen ursprünglichen Bekanntgabewillen noch rechtzeitig aufgehoben hat, sodass der "zweite" Bescheid maßgeblich sein wird.
Die Nutzungsvergütung ist in dem Jahr von dem Jahreswert des geldwerten Vorteils in Abzug zu bringen, in dem sie gezahlt worden ist, hier also in 2006, sodass Sie gegen den "zweiten" Bescheid ggfs. Einspruch einlegen müssten.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt