Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Grunde sind zwei Alternativen denkbar. Wenn Sie tatsächlich zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag geschlossen haben, sind Sie auch zu keinen Zahlungen verpflichtet. Dass ein Vertrag geschlossen wurde, muss derjenige beweisen, der Ansprüche daraus herleiten möchte. Allein eine IP-Nummer nebst Privat- und email-Adresse beweist noch keinen Vertragsschluss.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Sie unbemerkt einen Vertrag geschlossen haben, weil dieser Vertragsschluss im Rahmen ein Testabos oder eines Gewinnspiels erfolgt ist.
Dabei ist zu bemerken, dass solche Verträge keinen Bestand haben, deren Abschluss der Verbraucher kaum bemerken konnte, etwa weil sie besonders geschickt in ein Test- oder Gewinnspielumfeld eingebunden waren- insofern müssen Sie hier überlegen, ob Sie Ihre Daten im Rahmen eines Testabos oder Gewinnspiels weitergegeben haben und ob letztlich auf einen Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Sofern Sie sich weiter sicher sind, sich nicht vertraglich gebunden zu haben, sollte Sie der Gegenseite schriftlich mitteilen (Einschreiben/Rückschein), dass Sie keinen Vertrag geschlossen haben und endgültig jede Zahlung ablehnen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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