Sehr geehrter Fragesteller,
sind T und M die einzigen Kinder der Erblasserin gewesen und hat Ihre Großmutter nicht wieder geheiratet, beträgt der gesetzliche Erbteil für die beiden Töchter T und M jeweils 1/2. Ihre Mutter M schließt als Repräsentantin ihrer Linie Sie und ggfs. auch alle weiteren durch sie mit der Erblasserin verwandten Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB
) und wäre somit 1/4 (des gesamten Nachlasses, nicht nur des Hauses). Erhält Ihre Tante von dem Haus (ich gehe davon aus, dass die damalige Erbengemeinschaft aufgelöst war und Ihre Großmutter Eigentümerin des gesamten Hauses war, als sie verstarb) die Pflichtteilsquote von 1/4, verbleiben für Sie und Ihre Mutter danach lt. Testament von dem Haus ("der restliche Teil geht zu gleichen Teilen...") rechnerisch jeweils 3/8.
Hinsichtlich der Berechnung des konkreten Pflichtteilsanspruches Ihrer Tante können allerdings noch zahlreiche Sonderregelungen eingreifen, z.B. bei ausgleichspflichtigen Zuwendungen zu Lebzeiten der Erblasserin oder Schenkungen. Für eine konkrete Berechnung des Pflichtteilsanspruches sollten Sie mit Ihren Unterlagen am besten einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben und beantworte gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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