Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese wie folgt beantworten:
Gegen den Widerruf der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung steht Ihrer Freundin das Recht zur Beschwerde (§ 304 StPO
) gegen den Aussetzungsbeschluss bei dem beschießenden Gericht zu.
Eine derartige Beschwerde ist Erfolg versprechend, wenn Gründe angeführt werden können, warum die weitere Aussetzung der Strafe zu einer effektiveren Sozialisierung (vereinfacht gesprochen – z.B. keine weitere Begehung von Straftaten und Einhaltung der Bewährungsauflagen) führen wird.
Sofern Ihre Freundin also glaubhaft macht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zur Befolgung der gerichtlichen Auflagen nicht imstande war und eine (möglicherweise nicht erfolgte) Mitteilung an den Bewährungshelfer entschuldigen kann, wäre eine weitere Aussetzung der Freiheitsstrafe bei gegebenenfalls weiteren zu erteilenden Weisungen und Auflagen möglich.
Ich empfehle Ihnen jedoch dringend, zur Begründung einer Beschwerde anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Sachverhalt genau prüfen zu lassen.
Folgende Vorschriften sollen Ihnen zur weiteren Übersicht eine Hilfe sein:
§ 56f StGB
Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
…
§ 304 StPO
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Ich hoffe Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
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Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
danke das hilft sehr weiter! wie lange hat sie in der regel ze7t auf dieses schreiben zu regieren oder ein anwalt bis schlimmers passiert( haftbefehl)? vor den feiertagen wäre denn ein wenig knapp
Sehr geehrter Ratsuchender,
Gegen den Widerruf der Aussetzung der Strafe zur Bewährung haben Sie die Möglichkeit, sofortige Beschwerde einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Beschlusses beim Gericht eingelegt werden.
Die Begründung der Beschwerde kann auch gesondert (also nachträglich) erfolgen.
Der Erlaß eines Vollstreckungsbefehls kann jederzeit erfolgen, ist vor den Feiertagen jedoch zumindest unwahrscheinlich.
Ich empfehle Ihrer Freundin nochmals, umgehend anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Für das weitere Vorgehen wünsche ich Ihnen und Ihrer Freundin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -