Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 1601 BGB
besteht grundsätzlich eine Pflicht den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Insbesondere auch umfasst ist der Anspruch den Ausbildungsunterhalt.
Wenn das Kind in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt Sorge zu tragen, entfällt die Unterhaltspflicht.
Nach dem Abschluss der Ausbildung muss Ihre Tochter daher ihren Unterhalt allein sicherstellen. Ein Anspruch besteht dann nicht mehr.
Ihre Tochter ist daher verpflichtet, nunmehr eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gelingt dieses zunächst nicht im erlernten Beruf, muss sie auch ausbildungsfremde Tätigkeiten nachgehen.
Sollte Ihre Tochter keine Arbeit finden, ist ALG I zu beantragen. Sofern es sich nicht um eine schulische Ausbildung gehandelt hat, dürfte ein Anspruch bestehen.
Reicht dieser Betrag nicht aus, wovon auszugehen ist, werden staatliche Leistungen beantragt werden müssen.
Dabei werden dann möglichweise die Unterkunftskosten Anlass zur Auseinandersetzung geben, da es sich um eine Einraumwohnung der Mutter handelt. Es wird also auf das tatsächliche Mietverhältnis ankommen.
Betreffend die Unterhaltsverpflichtung besteht diese jedoch nicht mehr.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht weiterhin, wenn die Tochter keiner sogenannten anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das bedeutet, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 23.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für die schnelle Antwort. Wenn ich dies richtig interprediere, muss ich nach Abschluss der Berufsausbilding meiner Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen? Ich hatte hier im Forum was von einer 3 monatigen Übergangsfrist gelesen, sprich bis zu 3 Monaten nach Abschluss muss noch gezahlt werden? Ihr angesprochener Antrag auf ALG I, gibt es diesen Anspruch nicht erst, wenn man ein Jahr gearbeitet hat oder liege ich da falsch?
Besten Dank
saxdd
Sehr geehrter Ratsuchender,
die 3-monatige Übergangsfrist bezieht sich in der Regel auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums. In der Rechtsprechung ist dieses die Orientierungsphase nach der Schule; nicht jedoch nach dem Abschluss einer Ausbildung.
Mit der Annahme für den ALG I Anspruches, muss Ihre Tochter nicht ein Jahr gearbeitet haben. Sofern die Ausbildung der Tochter eine versicherungspflichtige gewesen ist - also keine schulische- besteht dem Grunde nach ein Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg