Sehr geehrte Fragestellerin,
da Ihr Mann als Gesellschafter der GbR persönlich haftet, gehe ich davon aus, dass er zeitgleich auch eine Privatinsolvenz durchführen wird.
Dessen ungeachtet ist Ihre Frage anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts nur sehr pauschal zu beantworten. Denn es steht aus juristischer Sicht nicht fest, was Sie mit "Kfz finanziert" meinen. Aufgrund der Tatsache, dass er eine Schlussrate zu leisten hat, ist nicht davon auszugehen, dass eine Bank ihrem Mann Geld geliehen hat, um das Kfz (auf einen einzigen Betrag) zu finanzieren. Dies hört sich für mich mehr nach Leasing an.
Andererseits ist es für mich nicht sofort einleuchtend, warum Sie eine Bürgschaft unterzeichnet haben, wo doch regelmäßig das KfZ samt der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung als Sicherheit dient.
Wenn das KfZ im Eigentum eines Leasinggebers steht, kann dieser bei Zahlungsverzug den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Kfz verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasingzahlungen geleistet werden.
Wenn das KfZ noch im Eigentum der finanzierenden Bank steht, so fällt dieses nicht in die Insolvenzmasse, ist aber an die Bank herauszugeben. Diese wird das KfZ sodann verweiten (weiterveräußern). Wenn der Bank ein Verlust entsteht, wird sie von Ihnen als Bürgin den Differenzbetrag fordern.
Das Gleiche gilt im Prinzip, wenn das KfZ im Eigentum des Verkäufers (Autohaus) steht.
Wenn das KfZ im Eigentum ihres Mannes steht, so fällt es in die Insolvenzmasse. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO
), der das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO
). Es wird dann in der Regel vom Insolvenzverwalter veräußert.
Sie sollten auf jeden Fall anhand Ihrer Verträge nachvollziehen, in wessen Eigentum das KfZ steht.
Wenn die Insolvenz bereits droht, empfehle ich auch keinerlei Veräußerungsgeschäfte (z.B. Mann an Frau) vorzunehmen, da diese anfechtbar sind.
Sie sollten ebenfalls den Bürgschaftsvertrag kritisch überprüfen, denn es gibt eine erschöpfende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema "Sittenwidrigkeit von Bürgschaften der mittellosen Unternehmersgattin".
Aus wirtschaftlicher Sicht rate ich dazu, dass Ihr Mann (in Absprache mit dem Insolvenzverwalter) das Kfz zurückgibt/veräußert und mit dem Betrag die durch das KfZ entstandenen Schulden begleicht. Sodann sollte von IHnen (Ehefrau) ein wesentlich kleinerer PKW angeschafft werden. Diese Vorgehensweise reduziert einerseits die Verbindlichkeiten. Andererseits kommt es bei Gläubigern überhaupt nicht gut an, wenn der angeblich zahlungsunfähige Schuldner mit dickem BMW zur Verhandlung kommt!
Mit freundlichen Grüßen
RA Pabst
Diese Antwort ist vom 18.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Kfz wurde durch die Bank finanziert, es ist kein Leasing-, sondern ein Kreditvertrag mit 3-jähriger Laufzeit und einer Schlussrate von 7000,00 Eur. Ich bin zwar Bürgin, aber nicht mittellos, da ich über ein gutes Einkommen verfüge. Ich dachte mir, ich könnte den Kreditvertrag regelmässig bedienen (momentan gibt es noch keine Rückstände)und dafür könnte mein Mann den Wagen behalten. Oder ist gar eine Umfinanzierung auf meinen Namen sinnvoll? Ein kleinerer Wagen kostet auch Geld und ich müsste bei einer Veräußerung des Wagens (als Bürgin) sicher einen enormen Wertverlust zahlen.
Wenn ich Ihre Nachfrage richtig verstehe, dann steht das KfZ im Alleineigentum Ihres Gatten. Die Bank hat sich kein Sicherungseigentum gewähren lassen, er ist Inhaber des Briefes und aller Schlüssel.
Somit fiele das KfZ, wie oben erwähnt, im Falle einer Insolvenzeröffnung in die Masse.
In diesem Fall wäre eine "Umfinanzierung" durchaus sinnvoll aber kaum zu machen, ohne vorsätzlich in strafbarer Weise die Gläubiger zu schädigen. Ich kann deshalb nur davon abraten, einen solchen Schritt ohne anwaltliche Beratung zu gehen.
Im Fall einer solchen "Umfinanzierung" sollten Sie aber im Zweifel nachweisen können, dass die Finanzierung der zurückligenden Raten bereits alleine durch sie erfolgt ist und die Eigentumsverhältnisse im Brief nicht den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprechen. Vielleicht besteht ja ein Vertrag zwischen Ihnen und ihrem Mann vom Tag des Erwerbs, wonach Sie die Zahlung der Raten als Darlehn gewährt hatten? In diesem Fall wären aber die vergangenen Zeiträume eventuell bei der Steuererklärung falsch deklariert worden.
Ich rate Ihnen und Ihrem Mann, angesichts der drohenden Insolvenz den weiteren Weg gemeinsam mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu gehen.
Ich kann mir vorstellen, dass diese Antwort nicht das ist, was Sie erhofft haben. Dennoch kann ich Ihnen aus rechtlicher Sicht keine positivere Nachricht geben - schon gar nicht, ohne die zugrundeliegenden Verträge zu kennen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Axel Pabst