Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Dabei muss ich für die Beantwortung Ihrer Frage unterstellen, dass Ihnen tatsächlich ein Nachbesserungsrecht zusteht, wie Sie schildern. In diesem Fall gilt:
Teilen Sie den Sachverhalt der Insolvenzverwalterin mit und fordern diese auf, nach § 103 InsO
zu erklären, ob sie eine Erfüllung des Vertrages wählt oder diese ablehnt.
Wählt die Insolvenzverwalterin die Erfüllung, haben Sie die Rechnung zu bezahlen und können dagegen Ihr Nachbesserungsrecht geltend machen.
Wird dagegen die Erfüllung abgelehnt werden die wechselseitigen Erfüllungsansprüche durch ein Abrechnungsverhältnis ersetzt. In dieses werden sämtliche Ansprüche beider Parteien inklusive Gewährleistungsansprüche und Folgeschäden etc. als Rechnungsposten eingestellt. Je nach dem sich ergebenden Saldo kann entweder die Insolvenzverwalterin einen Betrag zur Insolvenzmasse fordern oder Sie einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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§ 103 InsO
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. 3Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Antwort
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