ehr geehrter Ratsuchender,
1. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen zunächst auf den Vorerben über, während der Nacherbe erst Vermögensinhaber werden kann, wenn diesem Vorerbfall zu einem späteren – vom Erblasser bestimmten – Zeitpunkt ein weiterer Erbfall mit weitgehend identischem Erwerbsgegenstand nachfolgt (§ 6 ErbStG
). Bis zum Eintritt dieses Nacherbfalles hat der Nacherbe nur ein (vererbliches und übertragbares) Anwartschaftsrecht.
Der Vorerbe ist aber idR nicht gehindert, schon vor Eintritt des Nacherbfalles die der Nacherbfolge unterliegende Erbschaft, die bei ihm ein Sondervermögen bildet, ganz oder teilweise an den Nacherben weiterzugeben.
2.Da insoweit im Nacherbfall ein von § 3 Abs. 1 Nr. 1
iVm § 6 Abs. 2 u. 3 ErbStG
erfasster Erwerb von Todes wegen nicht mehr stattfinden kann, wird im Ergänzungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
die Vorwegnahme des Nacherbfalles durch vorzeitige Herausgabe der Nacherbschaft als Schenkung unter Lebenden behandelt (Troll, ErbStG).
3.Gegenstand der Zuwendung ist im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
die Nacherbschaft, soweit sie vorzeitig herausgegeben wird. Die Herausgabe kann auf einzelne – zur Nacherbschaft als Sondervermögen gehörende – Vermögensgegenstände beschränkt werden, nach deren Wert dann die Vermögensmehrung des bedachten Nacherben zu bemessen ist. Bei der Ermittlung des Umfangs der objektiven Unentgeltlichkeit (s. o. Tz. 144 ff.) bleibt das Anwartschaftsrecht des Nacherben , obwohl es bereits einen gegenwärtigen Vermögenswert hat (BFH v. 23. 8. 1995 II R 88/92
, BStBl. II 1996, 137
), unberücksichtigt.
4.Es wird ebenso wie andere durch einen aufschiebend bedingten oder befristeten Erwerb entstandene Anwartschaftsrechte (s. Tz. 50, 154 u. 350) bloßen Erwerbsaussichten ohne hinreichend gesicherten Vermögenswert gleichgestellt (vgl. auch § 10 Abs. 4 ErbStG
). Andere Gegenleistungen des Nacherben sind dagegen mit der Folge zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Herausgabe als gemischt-freigebige Zuwendung (s. o. Tz. 201 ff.) zu behandeln ist (FG Nürnberg v. 21. 11. 2002 IV 468/00, n. v.).
5.Hinsichtlich Ihrer letzten Frage wird es darauf ankommen, ob bereits jetzt die Pflegebedürftigkeit abzusehen ist oder eingetreten ist. In diesem Fall würde der Vorerbe tatsächtlich mutwillig Vermögen aufgeben, wodurch ein Durchgriff unter weiteren Voraussetzungen möglich wäre. Hierzu müsste jedoch weitere Recherchen angestellt werden, die im Rahmen dieser Anfrage nicht möglich ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
erstmal vielen Dank für ihre umfassenden Antworten. Da der Inhalt ihrer Antworten mich und den Nacherben auf Grund anderer Auskünfte eines anderen Fachanwalts bei einer persönlichen Beratung doch ziemlich überrascht haben, hier noch 2 Nachfragen:
a) (zu 2:) Ist tatsächlich das gesamte vorzeitig herausgegebene "Erbe" als Schenkung zu betrachten oder nur der Ertragsanteil des Erbes (Mieteinnahmen)? Oder ist wie von unserem schon befragten Anwalt behauptet doch alles als Erbe zu behandeln?
b) (zu 5:) Würde der Durchgriff des Sozialamtes nur den zu vermutenden Ertragsanteil (Miete minus Instandhaltungskosten) des Erbes betreffen oder das gesamte Erbe?
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 7 ErbStG
besagt:
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zu Grunde zu legen.
Wenn die Sachlage so ist wie von Ihnen geschildert (der Vorerbe will Ihnen als Nacherben vor Eintritt des Vorerbfalls den Nachlass herausgeben), sehe ich nicht, wie es steuerrechtlich anders sein sollte. Am besten sprechen Sie den Kollegen nochmals darauf an. OHne weitere Kenntnisse des Sachverhalts kann ich nicht beurteilen, wie es zu dieser unterschiedlichen Beurteilung kommt.
Steuerrechtlich ist das gesamte Herausgegebene zu betrachten. Denn die Vor- und Nacherbschaft ist nach ERfüllung gegenstandslos.
Sollte ein Durchgriff des Sozialamts möglich sein, so kann dieser sich nur auf das beziehen, was der Vorerbe selbst erlangt hätte und das sind die Mieteinnahmen, Zinseinnahmen von Vermögen etc.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin