Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft:
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Wenn Ihre Halbschwester Abkömmlinge hat, dann werden diese Miterben. Wenn das nicht der Fall ist, sind und bleiben Sie Alleinerbe. Der Erbteil Ihrer Halbschwester wäre Ihnen in letzterem Falle automatisch bei Ausschlagung der Erbschaft angefallen. Das Sozialamt kann in keinem Fall Erbe werden. Der Fiskus (Land Hessen) wird nur Erbe, wenn es keinen gesetzlichen Erben gibt, was vorliegend ja nicht der Fall ist.
Das Sozialamt könnte auch nicht in anderer Weise auf den Nachlass zugreifen. Etwaige Regressansprüche wegen angeblichen sozialwidrigen Verhaltens (Ausschlagung der Erbschaft) wären allein an Ihre Halbschwester zu richten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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