Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie wohl eine Vorladung von der Polizei oder eine Aufforderung zur schriftlichen Aussage erhalten haben. Sie werden als Beschuldigter geführt.
Hier ist Vorsicht geboten. Sie sollten keine Schilderung abgeben, sondern am besten über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und dann ggf. nach dieser eine Stellungnahme auch am besten anwaltlich abgeben. Wenn Sie ohne Akteneinsicht sich äußern, kann dies zu Ihrem Nachteil sein, weil Sie den Akteninhalt nicht kennen.
Es gilt der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss, so dass Sie nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet sind.
Eine Notwehrlage wird genau geprüft und es kommt hier entscheidend auf den Akteninhalt an. Da Sie aber bereits als Beschuldigter und nicht als Zeuge geführt werden, ist offenbar die Polizei gerade nicht von Notwehr überzeugt, so dass es gilt, sich zu verteidigen. Den neuen Mitbewohner können Sie nach Akteneinsicht als Zeugen benennen.
Ihre Schilderung lässt schon den Schluss zu, dass Sie in Notwehr gehandelt haben. Mit einer eigenständigen Schilderung ohne Aktenkenntnis besteht aber die Gefahr, etwas zu äußern, was zu Ihren Lasten gehen kann. Sie sollten dann auch selbst eine Anzeige gegen den Mitbewohner machen.
Je nachdem, wie die Sache dann weitergeht, also Sie ggf. nicht schuldig waren, können Sie auch Schmerzensgeld verlangen. Die strafrechtliche Beurteilung geht nicht zwingend konform mit der zivilrechtlichen, doch sollte hier zunächst abgewartet werden, bis Sie den Akteninhalt kennen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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