Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Den objektiven Tatbestand der Körperverletzung haben Sie dem Schlag ins Gesicht des Geschädigten erfüllt. Fraglich ist hierbei, ob Sie hier rechtswidrig gehandelt haben oder aber Ihr Verhalten durch Notwehr gem. § 32 StGB
gedeckt gewesen war. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist demnach zunächst eine so genannte Notwehrlage. Diese setzt einen unmittelbar bevorstehenden oder noch nicht abgeschlossenen Angriff voraus. Ein Angriff ist hier bei jeder einzelnen Attacke auf Sie zu sehen, nicht aber der gesamte Sachverhalt in einem Komplex. Aus Ihren Sachverhaltsschilderungen geht lediglich hervor, dass ein unmittelbar bevorstehende Angriff nur dann vorlag, als der potentiell Geschädigte mit geballter Faust und wild schreiend auf Sie zuging. In dem Zeitpunkt, als Sie den Geschädigten schlugen, kann durchaus von der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes ausgegangen werden. Soweit eine andere Person beabsichtigt, Sie zu schlagen, Sie daraufhin zur Abwehr des Angriffes auch einen Schlag ausführen, so dürfte dies als geeignetes Mittel anzusehen sein, sich ihr Verhalten damit auch als verhältnismäßig darstellen.
Problematisch dürfte im vorliegenden Fall jedoch sein, dass der gesamte Sachverhalt komplexer war. Offensichtlich hat es mehrere Angriffe und auch Rangeleien gegeben. Unklar ist, welche Schlag von Ihnen tatsächlich zu den Verletzungen des Geschädigten geführt haben. Eine abschließende Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch nur nach Einsicht in die behördliche Ermittlungsakte möglich. Tatsache ist, dass die Notwehr nach §32 StGB
keine Rangelei oder Prügelei rechtfertigt, auch wenn Sie vorab massiv beleidigt wurden.
Sie sollten sich jedoch in jedem Fall darauf berufen, aus Notwehr gehandelt zu haben. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass Sie den Sachverhalt derart schildern, dass Sie nicht erst nach erfolgtem Schlag durch den Geschädigten selbst zugeschlagen haben, denn in solch einem Zeitpunkt wäre der Angriff bereits beendet gewesen, so dass ihr eigenes Verhalten nicht mehr als Notwehr gewertet werden kann.
Da sich aus Ihren Sachverhaltsangaben mindestens zwei Zeitpunkte einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung ergeben, rate ich Ihnen an, zunächst die Aussage zu verweigern, den Sachverhalt unter Einsichtnahme der Ermittlungsakte zunächst durch einen Anwalt prüfen zu lassen und sich sodann durch einen Anwalt zur Sache selbst einzulassen. Haben Sie erst einmal eine für sie nachteilige Äußerung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigt, so kann diese im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung des Protokolls gegen Sie verwandt werden. Da Sie wohl bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Falle zu einer Hauptverhandlung kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe