Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalt wie folgt:
Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung - unabhängig ob die Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen - wirksam.
Die 3 - Wochen- Frist ist in Ihrem Fall längst abgelaufen, so dass die Kündigung ( welche zwingend schriftlich erfolgen muss) wirksam ist.
Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nicht.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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