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versuchte Körperverletzung

| 26. Juli 2010 18:04 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

gegen mich läuft ein ermittlungsverfahren wegen versuchter Körperverletzung.
Was kann mir da passieren?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Der Strafrahmen für eine Körperverletzung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 223 Abs. 1 StGB ). Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§§ 23 Abs. 2 , 49 Abs. 1 StGB ) und wird es in der Regel auch.

Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen Sie eingeleitet, weil die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht für eine versuchte Körperverletzung bejaht hat. Ein Anfangsverdacht kann sich auf Grund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat ergeben, häufig ergeben sich diese Anhaltspunkte wiederum aus einer Strafanzeige. Bejaht die Staatsanwaltschaft einen solchen Anfangsverdacht, hat sie die Pflicht, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (sog. Legalitätsprinzip).

Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt (bzw. einen Strafbefehl beantragt) oder das Verfahren einstellt. Anklage erhebt sie, wenn ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht, d. h. eine Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Lage der Akten wahrscheinlich ist, § 170 Abs. 1 StPO ; andernfalls stellt sie das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 StPO .

Im Rahmen der Ermittlungen werden Sie in der Regel von der Polizei eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten. Hier empfiehlt es sich grundsätzlich (Ausnahmen bestätigen die Regel) das Sprechen und Schreiben verlernt zu haben. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Es ist Ihr gutes Recht, von diesem auch Gebrauch zu machen. Es kann Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen; andererseits könnte (fast) alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden. Sie sollten eine polizeiliche Ladung daher absagen (auch telefonisch). Sollte die Ladung von der Staatsanwaltschaft kommen (eher unwahrscheinlich), müssten Sie zwar erscheinen, aber sich auch hier keinesfalls zur Sache äußern. Ob und was Sie sagen sollten und ob Sie das Gericht nach der bisherigen Aktenlage verurteilen würde, sollten Sie mit jemandem erörtern, der sie kompetent beraten und ggf. eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten kann. Grundsätzlich empfehle ich daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ort, der für Sie Akteneinsicht beantragt, da eine Stellungnahme zum Tatvorwurf sinnvollerweise nur nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen sollte.

Im Falle einer Verurteilung würde die zu erwartende Strafe von verschiedensten Faktoren abhängen (z. B. Tatumstände, Motiv, Art der Ausführung und Auswirkung der Tat, etwaige Vorstrafen, Verhalten nach der Tat, vgl. § 46 StGB ), so dass ohne Kenntnis dieser Faktoren hier keine Vorhersage getroffen werden kann.

Wollten Sie mit Ihrer sehr allgemein gehaltenen Frage auf etwas anderes hinaus, stehe ich Ihnen gerne für eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi

_________
Allgemeine Hinweise:

Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab.

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2010 | 19:45

Erstmal herzlichen dank, Sie haben mir schon sehr viel weiter geholfen!
Also vorbestraft bin ich nicht, und tatbestand war, das ich bei einem Junggessellenabschied, alkoholisiert, einen Polizisten, festgehalten habe ( am Kragen) .
Habe jetzt Angst das die Strafe sehr hoch ausfallen kann.
Das was ich eigentlich zentral wissen will ist: Kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2010 | 20:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich freue mich, dass ich Ihnen bereits weiterhelfen konnte. Um Ihre Nachfrage zu beantworten: Nein, unter diesen Umständen halte ich eine Freiheitsstrafe für höchst unwahrscheinlich.

Dennoch gilt: Die Tat müsste Ihnen zunächst einmal - mit verwertbaren Beweismittlen - nachgewiesen werden, bevor eine mögliche Strafe überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Dass Sie den Polizisten am Kragen festgehalten haben, dürfte schwer zu leugnen sein. Ein leichtes Festhalten würde für sich genommen aber keine Körperverletzung darstellen. Vermutlich lautet der Tatvorwurf deswegen versuchte KV. Beim Versuch müsste Ihnen hier nachgewiesen werden, dass sie den Polizisten am Kragen festgehalten haben UND dabei den Entschluss hatten, ihn körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. Das heißt, Ihnen müsste insoweit Vorsatz nachgewiesen werden. Gelingt der Nachweis nicht - und kommen auch keine anderen Straftatbestände wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht -, sind Sie freizusprechen.

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2010 | 18:03

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