Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegen gebrachte Vertrauen.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihre Freundin evtl. doch eine Anzeige gegen Sie bei der Polizei erstattet hat oder aber die Polizei die Angaben Ihrer Freundin für so schwerwiegend hält, dass ein öffentliches Interesse an der Ermittlung besteht. Genaueres lässt sich aber nur nach Akteneinsicht dazu sagen.
Bislang kennt die Polizei nur die Schilderungen Ihrer Freundin, die ja wohl behauptet, dass Sie eine Flasche nach ihr geworfen haben. Ihre Sicht der Dinge kennt die Polizei nicht und kann daher die Sache bislang nur nach den Angaben Ihrer Freundin einschätzen. Hätten Sie tatsächlich die Flasche nach ihr geworfen, könnte eine versuchte Körperverletzung vorliegen. Um den Sachverhalt weiter aufzuklären und auch die Angaben Ihrer Freundin zu überprüfen, leitet die Polizei das sogenannte Ermittlungsverfahren ein, in dem auch der Beschuldigte vernommen wird. Insoweit, ist es nicht verwunderlich, dass Sie zu der Vernehmung geladen wurden.
Sie müssen als Beschuldigter bei der Polizei aber keine Aussagen machen. Sie haben schon jetzt das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Die Beauftragung eines Verteidigers bedeutet auch kein indirektes Schuldeingeständnis und darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Ein Verteidiger hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und den bisherigen Verfahrensstand mit Ihnen zu besprechen, bevor Sie eine Aussage machen. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel für den Beschuldigten sehr viel günstiger. Ein Verteidiger wird Sie nämlich davor bewahren, sich ungewollt selbst zu belasten oder sonstige ungünstige Aussagen zu machen.
Auch wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen haben, rate ich Ihnen daher, den Vernehmungstermin bei der Polizei nicht wahrzunehmen und zunächst keine Aussage zu machen. Stattdessen sollten Sie tatsächlich schon jetzt so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nehmen kann. Erst nach der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, wie Sie den Sachverhalt am besten aus Ihrer Sicht darlegen können und den Ihnen unterstellten Verletzungswillen widerlegen können.
Der Polizei sollten Sie nur mitteilen, dass Sie einen Verteidiger beauftragen werden und damit den Vernehmungstermin erst einmal absagen. Auf gar keinen Fall aber sollten Sie Angaben zur Sache machen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort für das weitere Vorgehen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin