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Anzeige wegen Widerstand und versuchter Körperverletzung

8. Februar 2007 17:00 |
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Strafrecht


Beantwortet von


22:39

Sehr geehrter Damen und Herren,
als ich letztes Wochenende betrunken (Alk.-wert bei ca. 1,5Promille) nach Haus lief hab ich aus mir unerklärlichen Gründen in ein Polizeiauto geschaut das gerade am Straßenrand hielt um einen Verkehrskontrolle durchzuführen. Ein Polizist öffnet die Tür(mir wurde aber unterstellt, daß ich sie geöffnet hätte) und fragte mich gleich mit unhöflicher Art was ich da mache, sie würden gerade eine Verkehrskontrolle durchführen. Ich sagte daraufhin, daß ich nur mal schauen wollte und ob sie jetzt ein Problem mit mir hätten. Beide stiegen jetzt auch schon aus und umstellten mich. Sie sagten ich hätte mich da in die Verkehrskontrolle eingemischt was mich gar nix anginge.Ich sagte immer wieder daß ich nur mal schauen wollte, dann sagten sie sie müßten mich jetzt mit zur Ausnüchterung auf die Wache nehmen. Ich bekam es mit der Angst zu tun und wollte weiter, nur ich wurde nicht gelassen.Nun wollten sie mich fesseln mit Handschellen, in meiner Angst hab ich mich natürlich etwas gewehrt, wollte nur noch heim. Raus kam nun eine Anzeige wegen "Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" und "versuchte Körperverletzung".

Nun meine Frage: Welche Strafe ist zu erwarten, ist eine Haftstrafe zu erwarten (bin Straffrei bisher außer einer Verkehrsstrafsache vor 5Jahren),als Grund meines Verhaltens gaben sie an, daß ich alle Polizisten hassen würde, wegen vergangener Führerscheinentziehung.
Und eine polizeiliche Vernehmung steht noch an, ist es da ein muß Auszusagen, oder wie sollte man in diesem Fall weiter verfahren.

Im voraus vielen Dank für Ihre Mühe

MfG

8. Februar 2007 | 17:58

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.)
Sie sollten ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt keine Aussage machen. Sie sind dazu auch nicht verpflichtet, da Ihnen als Beschuldigter das Recht zusteht sich nicht zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern(§ 136 StPO ).

2.)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird gem § 113 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Körperverletzung wird gem § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei einem Versuch kann die Strafe gemildert werden (§§ 23,49 Abs. 2).
Die Strafhöhe richtet sich nach den näheren Umständen der Tat und ist abhängig davon ob für Sie Jungendstrafrecht Anwendung findet.
Aufgrund Ihrer nicht einschlägigen Vorstrafen ist bei Ihnen entweder mit einer Geldstrafe oder mit der Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung durch Aufflagen zu rechnen. Näheres kann jedoch erst nach Einsichtnahme in Ihre Ermittlungsakte gesagt werden.
Eine Haftstrafe ist jedoch unwahrscheinlich, solange Sie bei der Tat keine Waffe dabei hatten und diese verwenden wollten oder verwendet haben.

Fraglich ist jedoch in Ihrem Fall ob überhaupt der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt ist. Voraussetzung dafür ist das die Diensthandlung der Vollstreckungsbeamten rechtmäßig war. Dies muss nach Ihrer Schilderung zumindest hinterfragt werden. Aber auch hier kommt es darauf an wie die Polizisten sich zu den Tatumständen geäußert haben.

3.)
Aufgrund Ihres Alkoholwertes kann eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) ausgeschlossen werden. 1,5 Promille reichen idR nicht um die Strafe zu mildern.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2007 | 09:38

Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
herzlichen Dank für die rasche und umfangreiche Antwort.
Nun noch eine kurze Nachfrage. Wie hoch könnte in diesem Fall die Geldstrafe ausfallen(arbeite als Taxifahrer) und welche Auflagen könnten bei Einstellung des Verfahrens rauskommen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2007 | 22:39

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Einsicht in Ihre Akte kann diese Frage seriös nicht beantwortet werden. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Geldstrafe am Einkommen des Täters.

Das Urteil lautet auf "XX Tagessätze Geldstrafe", dabei ist ein Tagessatz 1/30 des Monatseinkommens.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach Ihrem, im Verfahren festgestellten, Tatverhalten sowie Ihrer Schuld.

Als Auflagen kommen in Betracht:

- Spenden an gemeinnützige Vereine
- Hilfsdienste in sozialen Einrichtungen

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Fax.: 030 - 293 646 76

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