Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
Sie sollten ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt keine Aussage machen. Sie sind dazu auch nicht verpflichtet, da Ihnen als Beschuldigter das Recht zusteht sich nicht zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern(§ 136 StPO
).
2.)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird gem § 113 StGB
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Körperverletzung wird gem § 223 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei einem Versuch kann die Strafe gemildert werden (§§ 23,49 Abs. 2).
Die Strafhöhe richtet sich nach den näheren Umständen der Tat und ist abhängig davon ob für Sie Jungendstrafrecht Anwendung findet.
Aufgrund Ihrer nicht einschlägigen Vorstrafen ist bei Ihnen entweder mit einer Geldstrafe oder mit der Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung durch Aufflagen zu rechnen. Näheres kann jedoch erst nach Einsichtnahme in Ihre Ermittlungsakte gesagt werden.
Eine Haftstrafe ist jedoch unwahrscheinlich, solange Sie bei der Tat keine Waffe dabei hatten und diese verwenden wollten oder verwendet haben.
Fraglich ist jedoch in Ihrem Fall ob überhaupt der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt ist. Voraussetzung dafür ist das die Diensthandlung der Vollstreckungsbeamten rechtmäßig war. Dies muss nach Ihrer Schilderung zumindest hinterfragt werden. Aber auch hier kommt es darauf an wie die Polizisten sich zu den Tatumständen geäußert haben.
3.)
Aufgrund Ihres Alkoholwertes kann eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB
) ausgeschlossen werden. 1,5 Promille reichen idR nicht um die Strafe zu mildern.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
herzlichen Dank für die rasche und umfangreiche Antwort.
Nun noch eine kurze Nachfrage. Wie hoch könnte in diesem Fall die Geldstrafe ausfallen(arbeite als Taxifahrer) und welche Auflagen könnten bei Einstellung des Verfahrens rauskommen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne Einsicht in Ihre Akte kann diese Frage seriös nicht beantwortet werden. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Geldstrafe am Einkommen des Täters.
Das Urteil lautet auf "XX Tagessätze Geldstrafe", dabei ist ein Tagessatz 1/30 des Monatseinkommens.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach Ihrem, im Verfahren festgestellten, Tatverhalten sowie Ihrer Schuld.
Als Auflagen kommen in Betracht:
- Spenden an gemeinnützige Vereine
- Hilfsdienste in sozialen Einrichtungen
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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