Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Die " vereinbarte Vergütung" nach § 4 RVG
hätte eigentlich schriftlich festgelegt werden müssen.
Hierzu zitiere ich § 4 Abs.1 RVG
:
"Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muß es als Vergütungvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht."
Das heißt für Sie, daß es eigentlich nicht ordungsgemäß war, daß Ihre Anwältin auf eine schriftliche Festlegung verzichtet hat, von Ihnen aber der geleistete Betrag wegen § 4 Abs.1 Satz 3 RVG
nicht mehr zurückgefordert werden kann.
Der Betrag in Höhe von 450 EUR muß als angemessen bezeichnet werden.Wenn die Anwältin nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet hätte, wären die Kosten wahrscheinlich etwas niedriger gewesen ( aber dafür hat sie mit Ihnen die "Vergütungsvereinbarung " geschlossen- zumindest mündlich).
Bezüglich des Scheidungsantrages liegen keine zwei getrennte Verfahren vor. Vielmehr ist es so, daß der Anwalt seine Verfahrensgebühr ( hier nach Nr. 3100 VV RVG)verdient hat, sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingeht. Die Anwältin hat hierfür einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht und auch Arbeit damit gehabt. Die Gebühren sind damit verdient, unabhängig davon , ob zu einem späteren Termin der Scheidungsantrag wieder zurückgenommen wird.
Bei einem Gegenstandswert von 5519,16 EUR würde die Gebühr anstatt 683,80 EUR nun 439,40 EUR betragen bzw. + Postgebühren 20,- + MWST, also insgesamt 532,90 EUR.
Ich bedauere Ihnen keine für Sie günstigeren Antworten geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe mir so etwas schon gedacht. Ich müßte aber doch diese Kosten dann innerhalb der nächsten 2 Jahre auf eine eventuell doch noch durchzuführende Scheidung anrechnen können. Werde mich auf so eine "Vereinbarung" jedenfalls nicht mehr einlassen.
Sie haben mir sehr weitergeholfen, da ich aus der Gebührentabelle nicht schlau geworden bin und die Anwältin m.E. das gemeinsame Nettoeinkommen und somit den Gegenstandswert viel zu hoch erechnet hat. Tatsächlich haben wir in 05 nur den Btrag von 5519 € in 3 Monaten netto verdient. Ich werde mich daher auf Ihre Aussage stützen und auch nur den geringeren Betrag überweisen.
Freundliche Grüße und nochmals vielen Dank!
Schönen guten Tag,
Es freut mich Ihnen geholfen zu haben. Zu Ihrer Nachfrage:
Falls ihr Scheidungsantrag auf W.V. bzw. das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist kann eine Anrechnung erfolgen, falls er jedoch komplett zurückgenommen wurde ist dies nicht möglich. Der Streitwert für den reinen Scheidungsantrag ( ohne Unterhalt, Sorgerecht etc) bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen der Eheleute, das 3 Monate vor Einreichung des Scheidungsantrages erzielt wurde. Wenn dies bei Ihnen 5519 EUR betrug, ist auch nur dieses anzusetzen.
Bitte beachten Sie aber, daß der Streitwert erhöht wird, wenn Folgesachen mit verhandelt werden, also falls Unterhalt, Sorgerecht mitgeregelt wurden( für Unterhalt erhöht sich der Streitwert um den Betrag, der jährlich an Unterhalt zu zahlen gewesen wäre; für Sorgerecht erhöht sich Streitwert um 900 EUR). Der Versorgungsausgleich muß immer mitgeregelt werden, so auch bei Ihnen, und erhöht den Streitwert um 1000 EUR ( falls nur der Versorgungsausgleich mitgeregelt wurde, müßten Sie 487 EUR Gebühr + Post + MWST zahlen).
Das außergerichtliche Verfahren ( Berechnung Unterhalt + Schreiben) ist für den Anwalt extra abzurechnen. Normalerweise wird aber z. B der Betrag für die Erstberatung komplett auf das außergerichtliche Verfahren angerechnet (also abgezogen)und der Betrag für das außergerichtliche Verfahren zur Hälfte auf das gerichtliche Verfahren angerechnet. Da bei Ihnen aber eine "Vergütungsvereinbarung " vorlag, geht das aber leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin