Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Probezeit darf gesetzlich nur maximal sechs Monate betragen. Während der Probezeit gilt grundsätzlich eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sofern eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart wurde, wirkt nur bis zum Ablauf der ersten sechs Monate diese verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Nach sechs Monaten gilt eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen. Es ist also nicht so, dass die Probezeit insgesamt unwirksam wäre.
Sollten in Ihrem Betrieb mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beziehungsweise entsprechend mehr Teilzeitarbeitnehmer oder Aushilfen beschäftigt sein, haben Ihre Arbeitnehmer nach dem Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Sie überhaupt nur noch dann kündigen können, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, wobei insbesondere beim verhaltensbedingten Grund grundsätzlich vorher abgemahnt werden muss und bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchgeführt werden muss.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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