Sehr geehrte Fragestellerin,
auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Tatsachen sind Ihre Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Etwaige Ansprüche der Elektrofirma aus der Rechnung vom 15.11.2006 würden - da hier die gesetzliche Regelfrist für die Verjährung von drei Jahren gilt - erst mit Ablauf des 31.12.2009 verjähren. Dass die Firma gerade jetzt wieder von sich hören lässt, hat demzufolge keine erkennbaren rechtlichen Hintergründe.
2. Die Firma kann die Bezahlung nicht beauftragter, aber tatsächlich erbrachter Leistungen allenfalls dann durchsetzen, wenn Sie durch diese Leistungen bereichert wären. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung - diverse M#ängel der Arbeiten - dürfte eine solche Bereicherung aber wohl nicht eingetreten sein und somit auch kein Zahlungsanspruch bestehen.
3. Grundsätzlich müssen Sie der Firma zwar einen Nachbesserungsversuch einräumen. Eine Ausnahme davon gilt aber dann, wenn Ihnen ein solcher Nachbesserungsversuch durch die Firma nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn aus Sicht des Kunden aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Mängelöbeseitigung erschüttert ist. Ihre Schilderung spricht dafür, dass solche Umstände auch in Ihrem Fall vorliegen - halten Sie doch die Arbeit der Firma für praktisch unbrauchbar. Auch eine Verwirkung könnte hier bejaht werden.
4. Die Firma sollte schon wissen, welche Arbeiten sie erbracht hat, wobei es aber ihr überlassen ist, wie sie diese für sich dokumentiurt.
5. Die Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e. V. - VDE - sind ein anerkanntes Regelwerk für die Ausführung elektrotechnischer Leistungen. Jeder Elektriker wird erklären, dass er diese einhält. Wieso dennoch fehlerhaft gearbeitet wurde, wird der Elektriker erläutern müssen.
6. In einem eventuellen Rechtsstreit haben Sie dann allerdings die Beweislast dafür, dass die Arbeiten mangelhaft sind. In der Regel wird in derartigen Fällen vom Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet werden.
7. In der Tat wird die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig. Eine Abnahme kann aber nicht nur förmlich durch Durchführung eines Abnahmetermins erfolgen, sondern auch durch Ingebrauchnahme der Leistungen. Insofern ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt noch nicht ganz nachzuvollziehen. Leben Sie seit dem Jahr 2005 mit der halbfertigen Anlage, haben diese aber in diesem halbfertigen Zustand in Betrieb genommen? Dann wäre in dieser Inbetriebnahme auch eine faktische Abnahme zu sehen, so dass eine Rechnung über die in Betrieb genommenen Leistungen fällig wäre.
8. Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen beauftragte Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet hat. Nach dem RVG ist bislang die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen. Diese Geschäftsgebühr deckt - mit Ausnahme eines etwaigen Vergleichsabschlusses - die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts ab, egal ob er ein Schreiben, zwei Schreiben oder auch mehr verfasst. Der Arbeitsaufwand wird bei dieser Gebühr allerdings insoweit berücksichtigt, als sie mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 angesetzt werden kann, wobei ein Satz von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Nochmals 550,00 € wird Ihr Anwalt daher nicht fordern können. Ob er für ein weiteres Schreiben überhaupt noch eine zusätzliche Bezahlung forden kann, hängt davon ab, welchen Gebührensatz er in seiner ersten Rechnung nach welchem Streitwert angesetzt hat. U. U. ist von der ersten Rechnung auch das jetzt vielleicht nötige zweite Schreiben bereits mit abgegolten.
9. Wenn die Mängel tatsächlich so graviernd sind, wie von Ihnen geschildert, können Sie es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Allerdings sollten Sie eine solche Auseinandersetzung nicht ohne anwaltliche Hilfe führen, weil bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt auch im Prozess diverse Formalien zu beachten sein werden, um den Prozess zu einem für Sie erfolgreichen Ende führen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
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