Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein sogenannter Bauvorbescheid ist befristet. In Ihrem Fall liegt eine 3-Jahres-Frist vor.
Dies bedeutet, dass der eigentliche Bauantrag vor Ablauf dieser Frist gestellt werden muss.
Die Bauordnung Rheinland-Pfalz sieht eine Regelfrist von vier Jahren vor, falls die Frist nicht kürzer gefasst wurde. Einen Antrag auf Fristverlängerung könnten Sie stellen. Dieser muss jedoch vor Ablauf der Ihnen gesetzten Frist gestellt werden.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin