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ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung

30. Juli 2006 13:03 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


08:50

Im Jahr 2000 wurde ich von meinem damaligen Ehemann geschieden. Ein gerichtlicher Vergleich besagte, dass ich Gerichts- und Anwaltskosten gem. einem Kostenfestsetzungsbeschluß trage. Nachdem mir mein Anwalt schriftlich mitteilte, dass ich einen Betrag in Höhe von 1.177,40 DM an den gegnerischen Anwalt zu überweisen habe, beglich ich diese Forderung im November 2000 fristgerecht.

Vier Jahre später erhielt ich von meiner Personalabteilung ohne Vorankündigung eine Mitteilung, dass mein Gehalt gepfändet wird. Bei einem Urlaub wäre die Pfändung durchgegangen.
Wie sich herausstellte hatte der gegnerische Anwalt die Kosten doppelt abgerechnet. Einmal bei mir und ein weiteres Mal bei meinem Ex. Als mein geschiedener Ehemann nun nach Jahren bemerkte, dass er ungerechtfertigt diesen Betrag bezahlte, wandte er sich an seinen Anwalt. Dieser behauptete nun, dass ich meine Forderung nicht beglichen hätte und übergab ihm den gerichtlichen Titel. An Hand eines Kontoauszuges konnte ich nachweisen, dass meine Zahlung fristgerecht erfolgte. Der gegnerische Anwalt entschuldigte sich schriftlich bei mir und bestätigte den damaligen Zahlungseingang.
Eine Lohnpfändung konnte ich kurzfristig noch abwenden. Da mein Ex aber nicht bereit ist den gerichtlichen Titel herauszugeben und nachweislich weiterhin Vollsteckungsmaßnahmen gegen mich betreiben will, musste ich gerichtliche Schritte einleiten.

Hintergrund dabei ist, dass mein Ex die überzahlte Forderung von seinem Rechtsanwalt nicht zurück erhält. Es bestehen noch offene Rechnungen, die sein Anwalt mit diesem Betrag nun verrechnete. Mein Ex beharrt darauf, dass diesem Anwalt auf Grund einer angeblich falschen Beratung kein Geld zusteht.

Eine Vollstreckungsabwehrklage gewann ich. Auch bei einem weiteren Urteil zur Herausgabe des Titels bekam ich eindeutig Recht. Jetzt ist ein Gerichtsvollzieher beantragt, der den Titel in der Wohnung meines Ex suchen soll. Ich persönlich vermute, dass er den Titel wo anders versteckt hält. Eine eidesstattliche Versicherung wird er ablehnen und etc. Mein Ex ist mittellos, Hartz-Empfänger, dementsprechend muß ich die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten begleichen. Bisher bezahlte ich schon mehrere Hundert Euro.

Meine Rechtsschutzversicherung lehnte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Familiensache handelt.

Die Ursache lag unstrittig und belegbar bei dem gegnerischen Anwalt. Er hätte den gerichtlichen Titel nicht meinem Ex aushändigen dürfen. Jetzt meint aber mein Anwalt, dass ich keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann. „Herr........hatte Ihnen gegenüber, die Sie ja nicht seine Mandantin waren, keine Pflicht, den bezahlten Titel herauszugeben. Damit hat er auch gegen keine Rechtspflicht verstoßen, als er den Titel dann an Ihren geschiedenen Ehemann trotz Zahlung weitergeleitet hat.“

Diese Aussage kann ich nicht glauben. Warum soll ich jetzt auf Grund dieses Anwalts trotz fristgerechter Bezahlung die immer weiter steigenden Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Hinzu kommt auch noch, dass bei länger Abwesenheit von mir, z. B. Urlaub, eine weitere Vollstreckung durchgehen könnte. Auf Grund der Mittellosigkeit meines Ex werde ich das Geld nicht zurück erhalten. Mit den über Jahren angefallenen Zinsen und Gebühren macht diese Forderung jetzt schon eine stattliche Summe aus.

Wie sieht es mit einer Schadensersatzpflicht dieses Anwalts aus?

30. Juli 2006 | 14:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich summarisch wie folgt:

Die Auskunft Ihres Anwaltes ist nach meiner Einschätzung zutreffend.

1.
Die Pflicht zur Herausgabe eines bezahlten Titels besteht nur im Verhältnis Gläubiger-Schuldner. Der Gegenanwalt ist in diesem Verhältnis als Vertreter des Ehemanns (Gläubiger) aufgetreten; unmittelbare Ansprüche können für Sie dadurch nicht gegen den Gegenanwalt entstehen. Der Gegenanwalt durfte den Titel an seinen Mandanten herausgeben, der wiederum zur Herausgabe an Sie verpflichtet ist, wie auch gerichtlich festgestellt wurde.

2.
Allerdings können durch die falsche Auskunft gegenüber Ihrem Ehemann, die Forderung sei noch nicht bezahlt, Schadensersatzansprüche entstanden sein. Dies aber nur im Verhältnis zwischen Ihrem Ehemann und dem Gegenanwalt. Die falsche Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar. Der Schaden, der Ihrem Ehemann entstanden ist, liegt in den Gerichtskosten für die verlorenen Prozesse, die Sie nunmehr verlangen.

Eigene Schadensersatzansprüche wegen dieser Pflichtverletzung können Sie nicht herleiten, da zwischen Ihnen und dem Gegenanwalt kein Mandantsverhältnis bestanden hat. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

Möglicherweise kann es Sinn machen, diesen Schadensersatzanspruch des Ehemanns gegen den Gegenanwalt pfänden zu lassen; es besteht allerdings das Risiko eines weiteren Rechtsstreits, welches erst nach Kenntnis der vollständigen Verfahrensunterlagen abgewogen werden kann. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass hier keine endgültige Einschätzung gegeben werden kann.

Ich hoffe, mit meiner Antwort hilfreich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2006 | 15:19

Sehr geehrter Herr Matthes,

vielen Dank für die Beantwortung.
Eine Pfändung von Schadensersatzansprüchen wird nicht in Betracht kommen. Schließlich wurde mein Ex nach der eingegangen Lohnpfändung von seinem Anwalt auf den Irrtum darauf hingewiesen, daß der Betrag von mir doch bezahlt wurde und er den Titel raus geben muß.

Hintergrund dabei ist, dass mein Ex die überzahlte Forderung von seinem Rechtsanwalt nicht zurück erhält. Es bestehen noch offene Rechnungen, die sein Anwalt mit diesem Betrag nun verrechnete. Mein Ex beharrt darauf, dass diesem Anwalt auf Grund einer angeblich falschen Beratung kein Geld zusteht. Daß ich rechtsmäßig mit dieser Angelegenheit Nichts zu tun habe, sieht er partout nicht ein. Strafrechtliche Maßnahmen interessieren ihn auch nicht.

Ich habe jetzt noch eine einzige Frage. Ist es richtig, daß meine Rechtschutzversicherung nicht dafür aufkommt?

Anbei eine persönliche Bemerkung: Ich glaube nicht mehr an einen Rechtsstaat. Es kann doch nicht sein, daß ich vielleicht nach ein paar Jahren, insgesamt ein paar Tausend Euro investieren mußte, für eine Sache, die ich absolut nicht verschuldete und beeinflußen konnte.

Sicherlich können Sie auch Nichts für unsere Gesetze.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Siegrun Roman

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2006 | 08:50

Sehr geehrte Fragestellerin,

familienrechtliche Streitigkeiten sind in der Regel nur im Rahmen einer Beratung rechtsschutzversichert.

Weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten sind ebenfalls von diesem Ausschluß erfasst, wenn Sie durch die familienrechtliche Beziehung ihr Gepräge erhalten.

Nach meiner Einschätzung ist dies bei einer Herausgabeklage betreffend einen Schuldtitel nicht zwingend der Fall. Sie sollten Ihren Anwalt daher bitten, nochmals bei der Rechtsschutzversicherung "nachzubohren", sofern keine anderen Ausschlußgründe von dort genannt sind. Da dies ggf. eine eigene Sache darstellen kann, sollten Sie die Kosten und das Risiko mit Ihrem Anwalt zunächst absprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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