Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis finden sich in § 9 AufenthG
.
Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist zunächst fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Leider können Zeiten des Besitzes einer (damaligen) Aufenthaltsbewilligung nicht angerechnet werden. Begründung hierfür ist, dass diesbezüglich keine Verfestigung des Aufenthaltes geplant war. Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken können aus den gleichen Gründen nicht angerechnet werden gemäß § 16 II 2 AufenthG
, der § 9 AufenthG
ausdrücklich ausschließt.
Auch wenn es paradox ist: Sie werden wohl frühzeitiger eine Chance auf eine Einbürgerung haben, da diesbezüglich einige Bundesländer Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung durchaus anrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe zunächst
mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 06.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mich würde noch folgendes interessieren:
Werden die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung nur für die Einbürgerung (Bedingung 8 Jahren?) angerechnet oder auch für die Niederlassungserlaubnis (Bedingung 5 Jahre) angerechnet? Welche Bundesländer rechnen dies an, gehöhrt Baden Württemberg dazu?
Herzlichen Dank!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Für eine Niederlassungserlaubnis werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung keinesfalls angerechnet. Bei einer Einbürgerung kommt es -wie schon erwähnt- auf die Einbürgerungsbehörde bzw. das Bundesland an. Für Berlin kann ich mitteilen, dass eine Anrechnung vorgenommen wird. In Baden- Württemberg sind die Landratsämter oder Stadtkreise zuständig. Sollten Sie erwägen, einen Einbürgerungsantrag zu stellen, so kann ich Ihnen nur empfehlen, sich vorab dort zu erkundigen.