Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1a. Ist der Wechsel von einem nationalen Visum zum Spracherwerb zu einer Aufenthaltserlaubnis nach Heirat problemlos/ohne Ausreise möglich?
Sie müssen zunächst das nationale Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG
umwandeln. Sodann könne Sie nach der Eheschließung die Änderung des Aufenthaltstitels in einen nach § 28 Ans. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
beantragen. Dies ist problemlos möglich, da bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für den Ehegattennachzug ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.
1b. Bedarf es bei einem solchen Wechsel eine genehmigte Mindestlänge des Sprachkurs-Visums? (z.B. länger als drei Monate)
Nein. Wenn der Aufenthaltstitel erteilt worden ist, kann dieser auch sofort geändert werden.
1c. Sollte bei der Beantragung des Sprachkurs-Visums die persönliche Bindung zwischen meiner Verlobten und mir möglichst vermieden werden? (z.B. eine gemeinsame Anschrift oder Erwähnung im Motivationsschreiben)
Ich empfehle Ihnen nicht die persönliche Beziehung offen zu legen. Dies könnte die Botschaft dazu bewegen den tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes zum Spracherwerb in Frage zu stellen und den Antrag abzulehnen.
2. Gibt es für unsere Situation andere/simplere empfehlenswerte Lösungen?
Eine simplere Lösung gibt es nicht. In dem Motivationsschreiben an die Botschaft bzw. beim persönlichen Gespräch sollte zwar ein gewisses Interesse zu deutscher Sprache dargelegt werden, es darf aber nicht durchsickern, dass ein langfristiger Aufenthalt in Deutschland ausreicht. Es wäre gut wenn Ihre Verlobte die Erfordernis der deutschen Sprache mit einem anvisierten oder bereits ausgeübten Beruf verbindet. Ein persönlicher und beruflicher Bezug ist immer gut.
Ich gehe davon aus, dass die übrigen Voraussetzungen, wie das Sperrkonto, sowie Nachweis des gebuchten Kurses Ihnen bereits bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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