Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ja. Ihre Einschätzung ist richtig. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101
I 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt (vgl. § 9 AufenthG
).
Nach § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG
erlischt der Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis),
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Allerdings regelt § 51 II AufenthG
, dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG
erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Sie müssten demnach nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Dies dürfte Sie vor einige Probleme stellen, da Sie ja seit 2002 in die Vereinigten Staaten von Amerika gezogen sind und dort Ihren Lebensmittelpunkt haben und Ihr Lebensunterhalt ja gerade dort gesichert ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in zufriedenstellender Weise beantwortet habe. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 15.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank erstmal. In Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland möchte ich noch gerne wissen, ob ich demnach zu einem zukünftigen Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren könnte und meine Niederlassungserlaubnis problemlos erneuern könnte, angenommen ich würde z.B. dort einen Arbeitsplatz fest zugesagt bekommen. Genauer gesagt, muss ich nur zum Zeitpunkt des neuen Bescheinigungsantrags wieder einen in Deutschland gesicherten Lebensunterhalt nachweisen können oder tut was in den dazwischenliegenden Jahren gewesen ist auch etwas zur Sache? Könnte ich z.B. nach 15 Jahren wieder nach Deutschland ziehen und meine Niederlassungserlaubnis neu bescheinigen lassen, solange der in der BRD gesicherte Lebensunterhalt dann nachweisbar ist, oder hätte dieser Lebensunterhalt seit 2002 weiterhin in Deutschland fortbestehen müssen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Wenn Sie die Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland nachweisen können, ist der Fortbestand der Niederlassungserlaubnis unproblematisch.
Soweit dieser Nachweis erbracht ist, gilt Ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechsanwalt -