Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
1. Steht meiner Ehefrau nunmehr nach so langer Zeit nicht das Recht zu, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen oder muss sie weitere drei Jahre warten, bis sie eine solche beantragen kann?
Die Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Ehegatten von Deutschen Staatsangehörigen sind sind in § 28 Abs. 2AufhG geregelt:
"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer "seit drei Jahren" – d.h. ununterbrochen – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Unterbrechung, insbesondere wenn sie nur kurzfristig ist, in Anwendung von § 85 AufenthG
geheilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschrift in diesen Fällen bejaht. Ihre Frau könnte deshalb eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Meine Ehefrau hat saemtliche Integrationskurse erfolgreich abgeschlossen. Waere es moeglich, dass Sie bereits jetzt die Einbuergerung beantragen kann?
Ehegatten von Deutschen, werden eingebürgert, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.
Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für jene Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen. Ihre Frau könnte einen Antrag auf Einbürgerung als Ehegattin eines Deutschen stellen.
Ihre Frau sollte eine Niederlassungserlabnis beantragen oder die Einbürgerung.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Sehr geehrter Herr Bergmann, vielen Dank für Ihre Stellungnahme hierzu, zu der ich folgende Nachfrage habe: Meine Ehefrau hat eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Paragraph 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG, nicht die von Ihnen aufgeführte Aufenthaltsgenehmigung gemäß Paragraph 28 Abs. 2 AufenthaltsG, da ich im nicht-europäischen Ausland lebe und beruflich tätig bin. Ändert dies etwas an der Sachlage, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, einen Niederlassungs-/Einbürgerungsantrag bereits jetzt stellen zu können? Die bis März 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis war eine EU-Aufenthaltskarte. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Es sollte trotzdem auf die Niederlassungserlaubnis bestanden haben, da SIe auch einen Wohnsitz in Deutschland haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt