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umwandlung eines haus in drei eigentumswohnungen

26. Februar 2015 15:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

wohnfläche insgesamt 360 quadratmeter, grundstück 1000 qm.
1. 200 qm, 2. 80 qm und 3. auch 80 qm
die miteigentumsanteile wurden in der teilungserklärung auf
1. 840, 2. 80 und 3. auch 80 anteile festgelegt.
der kostenvertelungsschlüssel richtet sich dummerweise nach miteigentümeranteilen.
die wohnungen 2 und 3 wurden vor ca 20 jahren neinem sohn und meineübereignet.
nebenkostenabrechnung (abwasser, vers. etc.) erfolgte in all den jahren nach wohnfl.
da familienbesitz ,wuden keine instandhaltungsrücklagen gemacht.
jetzt fallen größere reparaturen wie 40 000 e für deckung des daches an.
meine kinder berufen sich auf den verteilungsschlüssel , und ich soll 84 prozent der kosten tragen.es gibt da da wohl das bgh urteil vom 11.10.2010, vzr 174 vzm 210, 624 zur änderung des kostenverteilungsschlüssels.
wie ist dieses urteil auf den geschilderten fall anwandbar oder welche möglichkeiten habe ich sonst, diesen ungerechten zustand abzuändern.





26. Februar 2015 | 18:07

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der Kostenverteilungsschlüssel mag auf den ersten Blick „ungerecht" erscheinen, doch stellt sich die Frage, weshalb ihn die Teilungserklärung dann überhaupt aufweist, also wie es dazu kam, dass er überhaupt so festgelegt worden ist und ob Sie dieser Regelung selbst zugestimmt haben und wenn ja: aus welchem Grund? Es ist möglich, sich auch zu seinem Nachteil rechtlich zu verpflichten, wenn nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen wird, §§ 134 , 138 BGB .

Grundsätzlich ist es so, dass die Teilungserklärung zunächst einmal Gültigkeit hat und nur durch die Wohnungseigentümer geändert werden kann. Eine abschließende Beurteilung des Falles und Würdigung der Rechtsprechung kann erst vorgenommen werden, wenn dieses Dokument und ggf. weitere den Verteilungsschlüssel betreffende Protokolle von Eigentümerversammlungen eingesehen worden sind.

Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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