Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Kostenverteilungsschlüssel mag auf den ersten Blick „ungerecht" erscheinen, doch stellt sich die Frage, weshalb ihn die Teilungserklärung dann überhaupt aufweist, also wie es dazu kam, dass er überhaupt so festgelegt worden ist und ob Sie dieser Regelung selbst zugestimmt haben und wenn ja: aus welchem Grund? Es ist möglich, sich auch zu seinem Nachteil rechtlich zu verpflichten, wenn nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen wird, §§ 134
, 138 BGB
.
Grundsätzlich ist es so, dass die Teilungserklärung zunächst einmal Gültigkeit hat und nur durch die Wohnungseigentümer geändert werden kann. Eine abschließende Beurteilung des Falles und Würdigung der Rechtsprechung kann erst vorgenommen werden, wenn dieses Dokument und ggf. weitere den Verteilungsschlüssel betreffende Protokolle von Eigentümerversammlungen eingesehen worden sind.
Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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