Geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Sachverhaltsdarstellung nehme ich wie folgt Stellung:
I. Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtliche Konsequenzen werden nach meiner Einschätzung nicht auf Sie zukommen.
1. Üble Nachrede (§186 StGB
)
Ob überhaupt ein Fall der üblen Nachrede vorliegt ist bereits fraglich. Jedenfalls gehe ich davon aus, dass ein Fall des §193 StGB
vorliegt.
Danach ist eine Üble Nachrede dann nicht rechtswidrig, wenn berechtigte Interessen geltend gemacht werden oder eigene Rechte verteidigt oder ausgeführt werden.
Die Anzeige von Straftaten steht jedem Bürger frei. Sonst würde jeder zur Anzeige gebrachte Sachverhalt, der nicht nachher zu einer Verurteilung führt, eine Bestrafung des Anzeigenden wegen Übler Nachrede zur Folge haben.
Man darf nur nicht einen ungeprüften Sachverhalt anzeigen und seine Ausführung auch nicht durch unwahre Zusätze verstärken.
Ein rein praktische Erwägung kommt noch hinzu. Ein Strafantrag gegen Sie wird höchstwahrscheinlich von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt. Denn bei der üblen Nachrede handelt es sich um Privatklagedelikt (§374 I Nr.2 StPO
). Das bedeutet üblicherweise, dass die StA das Verfahren in der Regel mangels öffentlichem Interesse einstellt und auf den Privatklageweg verweist. Daraufhin müsste der Herr XXX selbst Klage vor dem Strafrichter erheben, für die er die Kosten und die Mühe verauslagen müsste.
Abgesehen davon: Sofern Sie keine Vorstrafen haben, würde ein Verfahren gegen Sie nach Allerwahrscheinlichkeit gegen eine geringe Geldbuße iengstellt.
2. Schadensersatz
Einen Schadensersatzanspruch sehe ich aus diesem Grunde auch nicht.
Eine Grundlage dafür wäre §823 I oder §823 II BGB
i.V.m. §186 StGB
. Allerdings müsste Ihnen dazu die üble Nachrede bzw. die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung sowie die Ursächlichkeit für die Entlassung nachgewiesen werden. Eine zivilrechtliche Klage gegen Sie halte ich für nicht erfolgversprechend.
Im Übrigen vermute ich, dass nicht allein Ihre Beschwerde zu Entlassung des Hausmeisters geführt hat und weitere Probleme bestanden.
3. Zurücknahme der Anzeige
Ob Sie mit einer Zurücknahme der Anzeige bzw. des Strafantrages eine weitere Verfolgung des Herrn XXX aufhalten können, liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft.
Beleidigungsdelikte (§§185ff. StGB
) und die einfache Körperverletzung (§223 StGB
) sind Antragsdelikte (§194
bzw. §230 StGB
). Sie werden in der Regel nur auf Antrag verfolgt.
Die einfache Körperverletzung ist dabei ein so genanntes relatives Antragsdelikt. Hier kann die StA, auch wenn der Strafantrag zurückgenommen wurde, das öffentliche Interesse bejahen und die Sache weiterverfolgen. Wie sich die StA entscheidet ist schwer vorher zu sagen. Meines Erachtens spricht aber mehr dafür, dass die Sache mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird.
4. Weiteres
Erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis: Es ist richtig, sich nicht alles gefallen zu lassen. Dass keine weiteren Zeugen bei dem Vorfall dabei waren, führt auch nicht zwingend zu einem Freispruch des Herrn X. In Deutschland hat der Richter nämlich die freie Beweiswürdigung. Die Anzahl der Be- und Entlastungszeugen werden nicht aufgerechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache vertreten soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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Telefon: 0231. 580 94 95
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