Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts gern wie folgt beantworten:
Die Straftaten der Verleumdung und der üblen Nachrede gem. §§ 186
, 187 StGB
setzten jeweils voraus, dass der Täter unwahre Tatsachen in Bezug auf den anderen behauptet oder verbreitet. Nach Ihren Schilderungen sind die von Ihnen behaupteten Tatsachen wahr, sodass Sie den Straftatbestand nicht erfüllen würden.
Anders sieht die Angelegenheit aber zivilrechtlich aus. Hier können den Betroffenen auch bei der Behauptung wahrer Tatsachen Unterlassungsansprüche gegen Sie zustehen, wenn Ihr Verhalten ungerechtfertigt in das allgemeine Persönlichkeitsrechts der Betroffenen eingreift. Da Sie meiner Einschätzung nach kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der von Ihnen geschilderten Tatsachen in Bezug auf die Eheleute haben, würden Sie sich wohlmöglich zivilrechtlichen Unterlassungsklagen ausgesetzt sehen.
Ich rate Ihnen daher nachdrücklich davon ab, die von Ihnen benannten Tatsachen öffentlich zu verbreiten bzw. an "Facebook-Freunde" der Betroffenen zu versenden, um sich hiermit verbundenen juristischen Ärger zu sparen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage nachvollziehbar beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund
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