Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können die Verbreiter der Unwahrheiten auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sowohl durch Abmahnung, einstweilige Verfügung als auch durch Klage. Wenn es die Strafbarkeitsgrenze überschritten hat, können Sie auch eine Strafanzeige stellen.
Sie müssen lediglich beweisen, daß die jeweilige Gegenseite diese Mails etc. verbreitet hat.
Die Gegenseite muß dann beweisen, daß es sich jeweils um die Wahrheit handelt.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 01.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Hallo,
vielen Dank für die Hilfe! Eine Frage habe ich zu folgendem Abschnitt:
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Sie müssen lediglich beweisen, daß die jeweilige Gegenseite diese Mails etc. verbreitet hat.
Die Gegenseite muß dann beweisen, daß es sich jeweils um die Wahrheit handelt.
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Was, wenn diese Person sich einfach Zeugen nimmt, die gleiches behaupten? (denn insgesamt sind es ja mehrere) Darf sie das dann tatsächlich verbreiten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies ist ein klassisches Problem der Beweisführung.
In diesen Fällen müssen Sie versuchen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern, beispielsweise durch Hin- oder Beweise der gegnerischen Absprache oder durch einen Beweis, daß diese Unrecht haben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber