Frage zur Dringlichkeit im zivilrechtlichen Eilverfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bei langem Abwarten Ich befinde mich mit seit mehr als zwei Jahren in mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen zu einem Unternehmen, bei denen ich (leider) ab und zu emails an die anwaltlichen Vertreter oder den Inhaber (nachfolgend Antragsteller der Verfügung) geschickt habe, die von Wut erfüllt waren. ... Ich wurde für alle Aussagen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. 1) Mir stellt sich nun die Frage, ob in dem konkreten Fall noch eine Dringlichkeit für eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung wegen Beleidigung vorliegt und ob man die Verfügung nun im Widerspruchsverfahren mit dem Argument des "zu langen Abwartens" aufhebenn lassen kann weil es schon ähnliche Aussagen gab? ... Die Frage ist hierbei, ob die hier verfolgte Aussage, die erst Anfang Februar auch in einem ganz anderen amtlichen zivilrechtlichen Verfahren zur Anprangerung meiner Person vorgelegt wurde bzw. wird -- und das, obwohl es dort dann nicht um Fragen von Ehrschutz geht sondern um eine alte Markenanmeldung, wo ich angeblich sittenwidrig gehandelt hätte (was nicht stimmt) -- überhaupt noch zusätzlich über eine Ehrschutzklage angegriffen werden kann, wenn diese von Antragsteller-Seite zum Inhalt eines völlig anderen Verfahrens gemacht wird, was vom Streitgegenstand her in keinem Zusammenhang mit den Äußerungen steht?