Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung liegt der Fall so, dass der Elektriker im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens gegen seine Firma von Ihnen verlangt, offene Forderungen nicht mehr an den ursprünglich beauftragten Zahlungsdienstleister (Inkassounternehmen), sondern auf ein neues, von ihm benanntes Konto zu zahlen. Die Forderungen wurden bereits an den Zahlungsdienstleister abgetreten, und Sie haben auch erfahren, dass der Elektriker die Summe bereits im Dezember vom Finanzdienstleister ausgezahlt bekommen hat.
Strafrechtliche Bewertung:
1. Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB)
Das Verhalten des Elektrikers kann strafrechtlich relevant sein, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzstraftaten. Nach § 283 StGB (Bankrott) und § 283d StGB (Verletzung der Buchführungspflicht, Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen) ist es strafbar, wenn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Vermögenswerte beiseite geschafft oder Gläubiger benachteiligt werden.
Es ist strafbar, wenn jemand im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Bestandteile des Vermögens, die zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht. Nach § 283d StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht.
2. Gläubigerbenachteiligung und Insolvenzmasse
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter allein berechtigt, Forderungen einzuziehen, die zur Insolvenzmasse gehören. Zahlungen an den Schuldner (hier: den Elektriker) nach Insolvenzeröffnung sind grundsätzlich unwirksam und befreien Sie nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. dem Zahlungsdienstleister, an den die Forderung abgetreten wurde.
Wenn der Elektriker Sie auffordert, Zahlungen an ihn persönlich oder auf ein anderes Konto zu leisten, obwohl er weiß, dass ein Insolvenzverfahren läuft und die Forderung abgetreten wurde, kann dies den Tatbestand des Bankrotts oder der Gläubigerbenachteiligung erfüllen. Er versucht damit, Vermögenswerte der Insolvenzmasse zu entziehen, was strafbar ist.
3. Ihre eigene Position
Würden Sie auf das neue Konto zahlen, würde dies Sie nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder dem Insolvenzverwalter befreien. Sie laufen Gefahr, die Summe doppelt zahlen zu müssen, da die Zahlung an den Elektriker nach Insolvenzeröffnung unwirksam ist.
4. Betrug
Ein Betrug (§ 263 StGB) könnte ebenfalls in Betracht kommen, wenn der Elektriker Sie über die tatsächlichen Verhältnisse täuscht, insbesondere wenn er verschweigt, dass ein Insolvenzverfahren läuft und die Forderung bereits abgetreten und ausgezahlt wurde. Eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die Berechtigung zur Forderungseinziehung kann einen Betrugstatbestand erfüllen.
Fazit:
Das Verhalten des Elektrikers, Sie im laufenden Insolvenzverfahren zur Zahlung auf ein anderes Konto aufzufordern, ist strafrechtlich relevant und kann insbesondere als Bankrott oder Gläubigerbenachteiligung nach §§ 283 ff. StGB verfolgt werden. Auch ein Betrug ist denkbar, wenn er Sie über die tatsächlichen Verhältnisse täuscht. Sie sollten keinesfalls auf das neue Konto zahlen, sondern ausschließlich an den Zahlungsdienstleister bzw. nach Anweisung des Insolvenzverwalters leisten.
Zahlungen an den Elektriker nach Insolvenzeröffnung sind unwirksam und können für Sie nachteilig sein. Das Verhalten des Elektrikers kann strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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