Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
In dem beiden Nachrichten Ihres Ex-Manns vermag ich kein strafrechtlich erhebliches Verhalten zu erkennen:
1. Eine Nötigung oder eine Bedrohung (§§ 240
, 241 StGB
) liegt nicht vor. Zwar versucht Ihr Ex-Mann Sie mit einer abweichenden Umgangsregelung oder dem Einverständnis in medizinische Untersuchungen im Rahmen Ihrer Personenfürsorge für das Kind zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen zu bekommen (Nötigungsziel). Es fehlt aber ein strafrechtlich missbilligtes Nötigungsmittel. Eine Überprüfung oder Ersetzung durch ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren ist kein strafrechtlich geeignetes Nötigungsmittel. Auseinandersetzungen werden vom Gesetzgeber in einem gewissen Maß als normal verstanden. Ein besonnener Mensch soll daher in dessen Augen über so viel Widerstandskraft verfügen, dass er die Klärung der Frage auch in einem Gerichtsverfahren übersteht. Auch ist keine verwerfliche Zweck-Mittel-Relation erkennbar, da die konkret in Aussicht gestellten Schritte bei Weigerung mit dem eigentlich verfolgten Ziel in Übereinstimmung stehen.
2. Eine Verleumdung oder Beleidigung (§§ 185
, 187 StGB
) liegt ebenfalls nicht vor. Wenn überhaupt käme ein solches Delikt nur bei der zweiten Nachricht in Betracht. Denn an sich kann der falsche (!) Vorwurf Alkoholkrank gewesen zu sein geeignet sein, jemand in der persönlichen Wertschätzung zurückzustufen. Entspricht der Vorwurf einer früheren Alkoholkrankheit allerdings den Tatsachen liegt kein Beleidigungsdelikt vor.
Insgesamt formuliert Ihr Ex-Mann jedoch sehr vorsichtig und wage. Im Kontext der Gesamtnachricht wird man wohl kaum einen Beleidigungsvorsatz herleiten können. Die Staatsanwaltschaft wird einer hierauf gestützten Anzeige wohl nicht nachgehen und das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO
(Unschuld) einstellen. Das (dann falsche) strafrechtliche Vorgehen gegen Ihren Ex-Mann wird Ihnen im Familienrechtsstreit jedoch sicherlich nicht nützlich sein.
Ich rate Ihnen über die Forderungen Ihres Ex-Manns mit Ihrer Familienrechtsanwältin zu sprechen und zu beraten, wie mit den Forderungen umgegangen werden soll.
Wenn Ihnen meine Ausführungen weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Spies, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA,
muss ich einer von meinem Exmann geforderten Untersuchung meines Kindes zum Thema FASD zustimmen? Das Kind ist aus dem Kleinkindalter längst raus.
MfG, vielen Dank.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
diese Nachfrage hat nichts mit dem ursprünglichen Auftrag der strafrechtlichen Begutachtung zu tun. Auch ist für Fragen der Personenfürsorge ein auf Familienrecht spezialisierter Kollege der richtige Ansprechpartner. Mit Knieschmerzen fragen Sie ja auch keinen HNO-Arzt.
Unverbindlich - und außerhalb des Mandats - denke ich, dass ein solcher Anspruch auf Einwilligung in die Untersuchung nur besteht, wenn dieses dem Kindeswohl dient. Eine solche Untersuchung müsste also medizinisch indiziert sein. Ob letzteres der Fall ist, sollte Ihnen Ihr Hausarzt oder der behandelnde Arzt Ihres Kindes sagen können.