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Straftatbestand Drohung, Nötigung, Verleumdung

3. Dezember 2018 17:11 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Spies, LL.M.

Zusammenfassung

In den Nachrichten Ihres Ex-Manns kann ich kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten feststellen.

Guten Tag,
kurz: 2 Kinder, 9 und 11 Jahre alt, Trennung 2015, Scheidung 2017, Urteil des Familiengerichts Sommer 2017, Lebensmittelpunkt bei mir, der Mutter. Alle zwei Wochen ein Wochenende beim Vater.
Die Beziehung war von häuslicher, dokumentierter Gewalt einseitig durch den Vater gegen mich geprägt. Die Beziehung wird dahingehend fortgeführt, dass mich der Vater mit Emails versucht unter Druck zu setzen. Ich kann nicht mehr in Angst leben und möchte feststellen lassen, ob es sich bei den mitgesandten Emails um Nötigung, Drohung, Verleumdung handelt und ob ich strafrechtlich per Anzeige gegen den Exmann vorgehen kann.
Mit freundlichen Grüßen

Hier die Emails:



19.11.2018, 14:59
Hallo,

xxxxx fordert seit geraumer Zeit mehr Umgang mit mir ein und ich möchte ebenfalls mehr Umgang mit xxxxx haben. Daher fordere ich mit diesem Schreiben die Hälfte der Umgangszeit mit xxxxx ein. Ich schlage hierzu einen Wochenwechsel vor. Es wäre im Sinne von xxxxx und xxxxx, wenn wir uns auf diesen Wechsel ohne die Einschaltung des Familiengerichts verständigen würden.

Ich möchte an dieser Stelle vorsorglich darauf hinweisen, dass ich für den Fall dass wir uns nicht einigen können, die Erstellung eines psychologischen Familiengutachtens anstrebe, in dem der Wille des Kindes angemessen berücksichtig wird, die Erziehungsfähigkeit und Empathie der Eltern überprüft wird, die Förderung des Kindes in seiner Entwicklung und die Bindungsloyalität der Kinder untersucht wird.

Auch xxxxx hat nach meiner Einschätzung den Wunsch mehr Umgangszeit mit mir zu verbringen, äußert diesen aber nicht so explizit wie xxxxx.

Ich möchte Dich bitten, mir bis Ende November mitzuteilen, ob wir im Sinne von xxxxx und xxxxx zu einer gütlichen Einigung kommen. Sollte ich bis dahin keine Antwort erhalten haben, werde ich meine Anwältin mit der Sache betrauen.

xxxxx

Hallo xxxxx
das ist ein völlig unbegründeter Verdacht. Wenn du mal Rücksprache mit seiner Lehrerin halten oder sein zielgerichtetes Abarbeiten der Hausaufgaben am Wochenende beobachten würdest?
Dieser Untersuchung stimme ich nicht zu.
Ich verbitte mir weitere Zuschreibungen zu meiner Person.

xxxxx

Am 27.11.2018 um 14:56 schrieb xxxxx:
Hallo,

ich mache mir seit geraumer Zeit hinsichtlich der Entwicklung und des auffälligen Verhaltens von xxxxx Sorgen. Ich hatte Dich daher im vergangenen Jahr über meine Anwältin aufgefordert, die psychologische Betreuung von xxxxx fortzusetzen. Leider bist Du dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Ich befürchte, dass xxxxx Verhalten mit einer Fetalen-Alkohol-Spektrum-Störung in Zusammenhang steht, die von Deiner Alkoholabhängigkeit ausgelöst wurde. Um dem Nachzugehen habe ich xxxxx für eine FASD Untersuchung angemeldet, die Aufschlüsse darüber gibt, ob Schädigungen vorliegen und welchen Umfang diese ggf. haben.

Ich fordere Dich daher auf, mir Deine Einwilligung für Untersuchung schriftlich zu bestätigen, mir das gelbe Vorsorgeheft, das Heft des Schwangerschaftsverlaufs sowie die Krankheitsberichte zu xxxxx Nierenschädigung bis zum xxxxx zukommen zu lassen.

Sollte ich bis zu diesem Termin keine Antwort auf meine Anfrage erhalten, werde ich meine Anwältin mit dem Vorgang betrauen.

xxxxx



Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

In dem beiden Nachrichten Ihres Ex-Manns vermag ich kein strafrechtlich erhebliches Verhalten zu erkennen:

1. Eine Nötigung oder eine Bedrohung (§§ 240 , 241 StGB ) liegt nicht vor. Zwar versucht Ihr Ex-Mann Sie mit einer abweichenden Umgangsregelung oder dem Einverständnis in medizinische Untersuchungen im Rahmen Ihrer Personenfürsorge für das Kind zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen zu bekommen (Nötigungsziel). Es fehlt aber ein strafrechtlich missbilligtes Nötigungsmittel. Eine Überprüfung oder Ersetzung durch ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren ist kein strafrechtlich geeignetes Nötigungsmittel. Auseinandersetzungen werden vom Gesetzgeber in einem gewissen Maß als normal verstanden. Ein besonnener Mensch soll daher in dessen Augen über so viel Widerstandskraft verfügen, dass er die Klärung der Frage auch in einem Gerichtsverfahren übersteht. Auch ist keine verwerfliche Zweck-Mittel-Relation erkennbar, da die konkret in Aussicht gestellten Schritte bei Weigerung mit dem eigentlich verfolgten Ziel in Übereinstimmung stehen.

2. Eine Verleumdung oder Beleidigung (§§ 185 , 187 StGB ) liegt ebenfalls nicht vor. Wenn überhaupt käme ein solches Delikt nur bei der zweiten Nachricht in Betracht. Denn an sich kann der falsche (!) Vorwurf Alkoholkrank gewesen zu sein geeignet sein, jemand in der persönlichen Wertschätzung zurückzustufen. Entspricht der Vorwurf einer früheren Alkoholkrankheit allerdings den Tatsachen liegt kein Beleidigungsdelikt vor.

Insgesamt formuliert Ihr Ex-Mann jedoch sehr vorsichtig und wage. Im Kontext der Gesamtnachricht wird man wohl kaum einen Beleidigungsvorsatz herleiten können. Die Staatsanwaltschaft wird einer hierauf gestützten Anzeige wohl nicht nachgehen und das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO (Unschuld) einstellen. Das (dann falsche) strafrechtliche Vorgehen gegen Ihren Ex-Mann wird Ihnen im Familienrechtsstreit jedoch sicherlich nicht nützlich sein.

Ich rate Ihnen über die Forderungen Ihres Ex-Manns mit Ihrer Familienrechtsanwältin zu sprechen und zu beraten, wie mit den Forderungen umgegangen werden soll.


Wenn Ihnen meine Ausführungen weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!

Mit freundlichen Grüßen
Christian Spies, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2018 | 13:48

Sehr geehrter Herr RA,
muss ich einer von meinem Exmann geforderten Untersuchung meines Kindes zum Thema FASD zustimmen? Das Kind ist aus dem Kleinkindalter längst raus.
MfG, vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2018 | 14:40

Sehr geehrte Fragenstellerin,

diese Nachfrage hat nichts mit dem ursprünglichen Auftrag der strafrechtlichen Begutachtung zu tun. Auch ist für Fragen der Personenfürsorge ein auf Familienrecht spezialisierter Kollege der richtige Ansprechpartner. Mit Knieschmerzen fragen Sie ja auch keinen HNO-Arzt.

Unverbindlich - und außerhalb des Mandats - denke ich, dass ein solcher Anspruch auf Einwilligung in die Untersuchung nur besteht, wenn dieses dem Kindeswohl dient. Eine solche Untersuchung müsste also medizinisch indiziert sein. Ob letzteres der Fall ist, sollte Ihnen Ihr Hausarzt oder der behandelnde Arzt Ihres Kindes sagen können.

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