Ich habe: •Zustimmung zur Reise (nachweislich) •ein Bailiff-Protokoll, in dem der Wille der Kinder dokumentiert ist •ein psychologisches Gutachten, das bestätigt, dass die Kinder beim Vater emotional stabiler sind •deutsche Infrastruktur (Wohnung, Anmeldung, Schulstart) Frage: Kann ich auf dieser Basis in Deutschland das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten – auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt formal noch Lettland ist – oder empfiehlt sich eine strategisch verzögerte Antragstellung nach Rückkehr (Plan A)? Wer hat nun recht und wie genau soll ich vorgehen um meine Kinder sicher nach Deutschland zu bekommen? ... Art. 9 Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes (1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten."