Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Mutter Ihres Kindes ist verpflichtet, Ihnen eventuelle Nebentätigkeiten und die Höhe der Einkünfte mitzuteilen.
Dies ist notwendig, um den Unterhaltsbedarf korrekt zu ermitteln.
Grundsätzlich sind die Einkünfte der Kindesmutter nicht in die Berechnung des Unterhalts einzustellen, jedoch besteht eine Auskunftspflicht. Wenn die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann dies unter Umständen zu einer Anrechnung auf den Betreuungsunterhalt führen, insbesondere wenn die Tätigkeit überobligatorisch ist, also über das hinausgeht, was von ihr erwartet werden kann.
2.
Bezüglich der neuen Partnerschaft der Mutter und einer möglichen Anrechnung auf den Unterhalt:
Eine neue Partnerschaft der Kindesmutter kann grundsätzlich nicht direkt auf den Unterhalt angerechnet werden. Der Unterhalt für die Kindesmutter richtet sich nach ihrem Bedarf und Ihrer Leistungsfähigkeit, nicht nach dem Einkommen eines neuen Partners.
Allerdings kann eine neue Partnerschaft indirekt Einfluss auf die Unterhaltspflicht haben, wenn dadurch die Lebensumstände der Mutter erheblich verändert werden, etwa durch eine gemeinsame Haushaltsführung, die ihre finanzielle Situation verbessert.
3.
Da Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die Betreuung Ihres Sohnes.
Dies umfasst Informationen darüber, wer Ihr Kind betreut und wie die Betreuung organisiert ist. Die Mutter ist auch verpflichtet, Ihnen einen Umzug mitzuteilen, insbesondere wenn dieser Auswirkungen auf die Ausübung des Umgangsrechts oder die Betreuung Ihres Kindes hat.
4.
Es ist verständlich, dass Sie sich in Ihrer Situation herausgefordert fühlen, insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Bemühungen nicht anerkannt werden.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte als Vater kennen und gegebenenfalls durchsetzen, um eine faire und gerechte Regelung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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