Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Betreuungsunterhalt, Mutter möchte keine Angabe machen

18. März 2025 11:08 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich bin Vater eines 17 Monate alten Sohnes und lebe seit kurz vor der Geburt mit der Mutter getrennt.

Mutter war vor der Geburt auf Jobsuche und hat BG und Wohngeld bezogen.

Das Jobcenter hat den Kindesunterhalt berechnet, da ich sehr gut verdiene auch den Betreuungsunterhalt der Mutter für 3 Jahre. Da zahle ich monatlich 1200 Euro an die Mutter.

Ich bin mir eigentlich über alles bewusst und habe jeden Monat pünktlich bezahlt.

Ich weis auch, dass von der Mutter die ersten drei Jahre niemand verlangen kann, arbeiten zu gehen. Wäre ja grundsätzlich auch i.O.

Verhältnis zur Mutter ist nicht sehr gut, ich habe das Gefühl, dass sich die Mutter gerne auf meinem Geld ausruhen möchte. Ich weis auch, dass hinter meinem Rücken erzählt wird "Lass den Idioten mal zahlen, es ist ja für mich viel einfacher von seinem Geld zu leben als arbeiten zu gehen".
Selbst das schlucke ich auch irgendwie.

Nur jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

Inwiefern ist die Mutter verpflichtet, mir eventuelle Nebentätigkeiten zu melden und inwiefern kann ich diese Einkünfte auf den Unterhalt ( Mutter ) anrechnen.
Inwiefern kann ich Ihre neue Partnerschaft ( sofern sie mit Ihm gemeinsam wohnt) auch auf den Unterhalt anrechnen.

Meine Denkweise ist wie folgt:

Sie bezieht nichts mehr vom Jobcenter, alleine ich komme für Sie auf.

Würde sie aber Bezüge vom Jobcenter erhalten, wäre Sie ja auch verpflichtet die Angaben zu machen und es würden eventuelle Abzüge gemacht.

Ich weiss, dass die Mutter eine Anstellung hat, ich habe Sie mit Frist aufgefordert mir das sowie die Höhe der Einkünfte mitzuteilen, Ihre einzige Antwort ist nur " es gibt nichts mitzuteilen"

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich komme meiner Pflicht nach, nur möchte ich mich auch nicht ausnehmen lassen und möchte das alles seine Richtigkeit hat.
Die Mutter darf sehr gerne nebenbei arbeiten, nur inwiefern muss sie es mir melden.

Es besteht das gemeinsame Sorgerecht, beurkundet.
Inwiefern kann ich Auskunft über die Betreuung meines Sohnes verlangen und inwiefern ist die Mutter verpflichtet mir einen Umzug ( innerhalb der Region) mitzuteilen.

Wir sind seit ca. 6 Monaten bei einer Familienberatung, nur irgendwie komme ich mir da als "Buhmann" vor und es wird ständig mit dem Finger auf mich gezeigt, ich kümmere mich nicht etc., obwohl ich nachweislich belegen kann, dass es nicht so ist und mir die Mutter aus Trotz oder aus anderen Gründen mir Steine in den Weg legen möchte.
Ich fühle mich da als Vater leider ziemlich im Stich gelassen, da ich auch vermehrt das Gefühl bekomme, dass sie lieber Ihre persönlichen Interessen durchsetzen möchte als die "Vater-Sohn-Bindung" zu fördern.

18. März 2025 | 11:59

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Mutter Ihres Kindes ist verpflichtet, Ihnen eventuelle Nebentätigkeiten und die Höhe der Einkünfte mitzuteilen.

Dies ist notwendig, um den Unterhaltsbedarf korrekt zu ermitteln.

Grundsätzlich sind die Einkünfte der Kindesmutter nicht in die Berechnung des Unterhalts einzustellen, jedoch besteht eine Auskunftspflicht. Wenn die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann dies unter Umständen zu einer Anrechnung auf den Betreuungsunterhalt führen, insbesondere wenn die Tätigkeit überobligatorisch ist, also über das hinausgeht, was von ihr erwartet werden kann.


2.

Bezüglich der neuen Partnerschaft der Mutter und einer möglichen Anrechnung auf den Unterhalt:

Eine neue Partnerschaft der Kindesmutter kann grundsätzlich nicht direkt auf den Unterhalt angerechnet werden. Der Unterhalt für die Kindesmutter richtet sich nach ihrem Bedarf und Ihrer Leistungsfähigkeit, nicht nach dem Einkommen eines neuen Partners.

Allerdings kann eine neue Partnerschaft indirekt Einfluss auf die Unterhaltspflicht haben, wenn dadurch die Lebensumstände der Mutter erheblich verändert werden, etwa durch eine gemeinsame Haushaltsführung, die ihre finanzielle Situation verbessert.


3.

Da Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die Betreuung Ihres Sohnes.

Dies umfasst Informationen darüber, wer Ihr Kind betreut und wie die Betreuung organisiert ist. Die Mutter ist auch verpflichtet, Ihnen einen Umzug mitzuteilen, insbesondere wenn dieser Auswirkungen auf die Ausübung des Umgangsrechts oder die Betreuung Ihres Kindes hat.


4.

Es ist verständlich, dass Sie sich in Ihrer Situation herausgefordert fühlen, insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Bemühungen nicht anerkannt werden.

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte als Vater kennen und gegebenenfalls durchsetzen, um eine faire und gerechte Regelung zu erreichen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER