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Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umzug

| 10. März 2025 11:19 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck

Hallo,

Ich habe alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für meine 11Jahre alte Tochter, bei geteiltem Sorgerecht. Wenn ich jetzt mit ihr umziehen möchte, kann dann der Vater trotzdem einen Antrag bei Gericht stellen auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht? Oder wird das abgewiesen? Den Umgang würde ich im gewohnten Ausmaß ermöglichen und auch die Fahrten übernehmen (Zugfahrt 1 Stunde, direkt).
Das ABR wurde mir 2023 zugesprochen.

Vielen Dank für die Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:

Da Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Tochter bereits 2023 zugesprochen wurde, liegt die Entscheidung über einen Umzug grundsätzlich in Ihrer Hand. Sie müssen den Vater also nicht um Zustimmung bitten. Dennoch kann er einen Antrag beim Familiengericht stellen, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich übertragen zu lassen.

Ob ein solcher Antrag Erfolg hätte, hängt davon ab, ob der Vater gewichtige Gründe vorbringen kann, die das Kindeswohl gefährden würden. Da Sie den bisherigen Umgang in vollem Umfang erhalten und sogar die Fahrten übernehmen wollen, wäre es für den Vater schwer, eine Kindeswohlgefährdung oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vater-Kind-Beziehung zu argumentieren.

Das Gericht würde in einem solchen Fall eine Abwägung im Sinne des Kindeswohls vornehmen. Da Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht erst kürzlich zugesprochen wurde und Sie den Umgang weiterhin ermöglichen, ist es nicht wahrscheinlich, dass das Gericht eine Änderung vornimmt.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. März 2025 | 13:35

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