Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es schon so, dass der sorge- und umgangsberechtigte Kindsvater einem Umzu zustimmen muss. Allerdings ist die Frage, ob er seine Zustimmung verweigern darf oder zu erteilen hat, allein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles zu beurteilen, nicht nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen.
Sofern er aus sachfremden Überlegungen heraus die Zustimmung verweigert, kann das durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, zu der Sie die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragen müssen.
Wie Ihre Chancen auf eine positive Entscheidung stehen, kann ich nicht abschließend beurteilen.
Die von Ihnen hier vorgetragenen Beweggründe des Kindesvaters sind schließlich im Bereich des Kindeswohles angesiedelt.
Andererseits steht der Wille des Kindes nach einem Umzug natürlich auch im Raum.
Das Gericht wird hier also abwägen müssen zwischen den unterschiedlichen Interessen, und möglicherweise wird über die Frage auch ein Gutachten zu erstellen sein.
Dass das alles in 3 Monaten erledigt sein wird, ist kaum realistisch anzunehmen, so dass Sie eine einstweilige Regelung mit beantragen sollten.
Wichtig ist aber vor allem, dass Sie umgehend vor Ort anwaltliche Unterstützung suchen und die entsprechenden Anträge kurzfristig bei Gericht einreichen lassen.
Es kann natürlich auch sein, dass der KV unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens einer Regelung zustimmen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Vielen Dank für die freundliche Antwort,
Können sie den Punkt mit der einstweiligen Regelung bitte genauer erläutern ?
Können wir auf dieser Grundlage den Umzug wahrnehmen und das Gericht entscheidet dann im Hauptverfahren wie die künftige Regelung aussieht ?
Sie können versuchen, durch einen entsprechenden Antrag eine einstweilige Anordnung zu bekommen, in der das Aufenthaltsbetsimmungsrecht Ihnen vorläufig übertragen wird. Das setzt die Darlegung eines wichtigen Grundes für eine solche Vorabentscheidung voraus.
Ergeht sie, können Sie den Umzug vornehmen.