Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kindsvater verweigert Umzug.

27. September 2024 08:41 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


09:57

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Ex-Mann und Vater meines Erstgeborenen 9 jährigen sohnes mit dem ich mir das Sorgerecht teile, weigert sich mir die Unterschrift für den Umzug zu geben.

Unsere Lebensumstände haben sich geändert, mittlerweile habe ich neu geheiratet und wir haben Nachwuchs bekommen, bisher wohnen wir in einer kleinen 3 Zimmer Wohnung, die für uns zu klein ist, wir haben 28 km und 25 min Fahrt weiter entfernt vom kindsvater, eine Wohnung zum 01.01.2025 in Aussicht.

Bisher wohnt der Vater 2 min von uns entfernt.

Gerichtlich ist das Wochenend Modell Vereinbart, zusätzlich habe ich ihm nach seinem bitten vor 5 Jahren jeden Mittwoch mit Übernachtung gewährt, diesen Mittwoch der nie gerichtlich oder vom Jugendamt festgesetzt wurde, macht er mir jetzt zum Verhängnis.

Ich habe ihm gesagt, es kann alles so bleiben, die Wochenenden und auch der Mittwoch, er sieht sich aber nicht imstande den Sohn morgens in die Schule zu bringen, ich kann dies mit Säugling und der berufstätigkeit nach der Elternzeit aber ebenfalls nicht leisten und auch der Sohn hat auf Dauer keine Lust, so früh aufzustehen, ich habe ihm viele Alternativen angeboten, dass ich abends unseren Sohn abhole, dass möchte er aber nicht weil ihm eine Übernachtung dann fehlt, oder das er ihn freitags an seinen Wochenenden statt um 18 Uhr wie bisher, direkt nach der Schule. Auch das möchte er nicht weil er es sich nicht einrichten kann.

Wichtig ist hier dabei, dass unser Sohn den Umzug unbedingt möchte, da er dann direkt das letzte Halbjahr Freundschaften schließen kann für die Weiterführende Schule, er die Wohnung liebt und erkennt das es hier zu eng ist, er sagt ebenfalls, dass er zwar den Mittwoch gut findet aber wenn es nicht geht, dass er sich dann auf die Wochenenden mit seinem Vater freut.

Wir müssen morgen final den Mietvertrag unterschreiben zum 01.01.25 und die bisherige Wohnung zum 03.10. kündigen, es ist absolut kein einlenken zu erwarten und er beharrt auf maximal Positionen, oder will von meinem Wochenende dann als Ausgleich ein halbes Wochenende haben, was nicht zu akzeptieren ist, was auch der Sohn nicht will, ebenfalls besteht er darauf, dass ich dann die Hälfte aller Fahrten übernehme.

Wir alle brauchen dringend den Umzug und in Köln wo wir leben findet man nichts bezahlbares, die in Aussicht stehende Wohnung in Engelskirchen, 28 km entfernt ist ein absoluter Glücksfall.
Unsere Frage:

Wie stehen die Chancen vor Gericht?
Reichen drei Monate mit notfalls Eilantrag um die Unterschrift vom Gericht zu bekommen?
Macht es Sinn direkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzufordern um zukünftige Konflikte zu vermeiden ?

Vielen Dank

27. September 2024 | 09:08

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es schon so, dass der sorge- und umgangsberechtigte Kindsvater einem Umzu zustimmen muss. Allerdings ist die Frage, ob er seine Zustimmung verweigern darf oder zu erteilen hat, allein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles zu beurteilen, nicht nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen.

Sofern er aus sachfremden Überlegungen heraus die Zustimmung verweigert, kann das durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, zu der Sie die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragen müssen.

Wie Ihre Chancen auf eine positive Entscheidung stehen, kann ich nicht abschließend beurteilen.
Die von Ihnen hier vorgetragenen Beweggründe des Kindesvaters sind schließlich im Bereich des Kindeswohles angesiedelt.
Andererseits steht der Wille des Kindes nach einem Umzug natürlich auch im Raum.
Das Gericht wird hier also abwägen müssen zwischen den unterschiedlichen Interessen, und möglicherweise wird über die Frage auch ein Gutachten zu erstellen sein.

Dass das alles in 3 Monaten erledigt sein wird, ist kaum realistisch anzunehmen, so dass Sie eine einstweilige Regelung mit beantragen sollten.

Wichtig ist aber vor allem, dass Sie umgehend vor Ort anwaltliche Unterstützung suchen und die entsprechenden Anträge kurzfristig bei Gericht einreichen lassen.

Es kann natürlich auch sein, dass der KV unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens einer Regelung zustimmen wird.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2024 | 09:55

Vielen Dank für die freundliche Antwort,
Können sie den Punkt mit der einstweiligen Regelung bitte genauer erläutern ?
Können wir auf dieser Grundlage den Umzug wahrnehmen und das Gericht entscheidet dann im Hauptverfahren wie die künftige Regelung aussieht ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2024 | 09:57

Sie können versuchen, durch einen entsprechenden Antrag eine einstweilige Anordnung zu bekommen, in der das Aufenthaltsbetsimmungsrecht Ihnen vorläufig übertragen wird. Das setzt die Darlegung eines wichtigen Grundes für eine solche Vorabentscheidung voraus.
Ergeht sie, können Sie den Umzug vornehmen.

ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER