Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Wenn gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht, dann müssen sich beide Elternteile über den Aufenthalt einigen.
Stimmt der Vater dem Umzug nicht zu, wäre der richtige Weg, ggf. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vor dem Umzug, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Eine solche Entscheidung wird in aller Regel sehr kurzfristig getroffen, wenn ein Umzug beabsichtigt ist.
Entscheidend ist dann das Kindeswohl.
Da die Entfernung hier nicht allzu weit ist, sehe ich allerdings keine Probleme, dass das Familiengericht Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht übertragen könnte. Der Umgang wäre ja weiterhin sichergestellt, und dem Vater auch zumutbar.
Sie sollten sich also die Zustimmung des Vaters einholen. Gibt er Sie nicht, wäre ein Antrag zum Familiengericht - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung - vonnöten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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