Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren, unser Mietvertrag (Vordruck von "Haus & Grund Hessen") enthält unter § 4 ("Miete, Betriebskosten") den Satz: "Erhöhung und Neueinführung von Betriebskosten sind nach Maßgabe des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten">§ 560 BGB</a> umlegbar.... Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen bei Küchen, Bädern und Duschen 3 Jahre, bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten 5 Jahre, bei allen übrigen Räumen 7 Jahre. (…) Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.