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Betriebsstrom Gasheizung und Pumpe über Stromzähler des Mieters?

| 21. Januar 2025 20:44 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,

wir sind als Mieter zum 01.01.2025 in ein Bungalow-Haus mit Einliegerwohnung gezogen. Nach 3 Wochen bin ich schon recht geschockt: Ich habe festgestellt, dass die komplette Heizungsanlage über unseren Stromzähler läuft. Hinzu kommt, dass es für die Einliegerwohnung keinen Gaszähler gibt, sondern auch der Gasverbrauch nur über „unseren" Zähler läuft. Dazu ist zu sagen, dass der Eigentümer zuvor selbst unsere Wohnung bewohnte. Jetzt sind es aber quasi zwei fremdvermietete Wohnungen. Vor der Vermietung an uns war nur die Einliegerwohnung vermietet. In der jetzt von uns gemieteten „Wohnung" wurde in den überwiegenden Zimmern eine Fußbodenheizung eingebracht und einige wenige energetische Maßnahmen vorgenommen. Pumpe der Fußbodenheizung und so weiter laufen auch über unseren Stromzähler. In der Einliegerwohnung wurde nichts energetisch verbessert (Heizkörper, zweifach verglaste Fenster, großer Wintergarten, nicht isoliertes Flachdach etc.) Sowohl Gasverbrauch als auch Stromverbrauch sind jenseits von gut und böse… Strom mussten wir selber anmelden, Gas hat der Vermieter angemeldet und möchte pauschal abrechnen. Der reguläre Gasverbrauch wird weder in der Einliegerwohnung noch bei uns separat erfasst. Stromverbrauch für die Heizungsanlage ebenfalls nicht. Wir würden nach meinem Verständnis alles allein tragen, sobald die erste Abrechnung kommt. Einzusehen ist das allerdings nicht. Wir haben ein gänzlich anderes Wärmebedürfnis als die Nachbarn der Einliegerwohnung und haben auch ein völlig anderes Heiz- und Duschverhalten. Aktuell frieren wir hier sogar, obwohl der Gaszähler pausenlos rennt.

1. Kann ich den Vermieter rechtssicher auffordern, einen separaten Stromzähler für die Heizungsanlage einbauen zu lassen?
Falls nein: kann ich eine Erstattung vom Vermieter verlangen oder gegen die Heizkosten pauschal verrechnen?
2. Habe ich das Recht, eine Kopie des Energieausweises zu verlangen?
3. kann ich rechtssicher auf einen Gaszähler für die Einliegerwohnung bestehen?

Vielen Dank im Voraus für ihren Rat.


21. Januar 2025 | 21:11

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihrer ersten Frage bezüglich des Stromzählers für die Heizungsanlage:

Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) umfassen auch die Stromkosten für die Heizungsanlage. Wichtig ist jedoch, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten in der Regel gemäß § 6 HeizkostenV vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift dient dazu, eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten und setzt voraus, dass der individuelle Verbrauch erfasst wird.

Ein Anschluss der Heizungsanlage über Ihren Stromzähler widerspricht dem Transparenzgebot und der verbrauchsgerechten Abrechnung. Es ist dem Vermieter nicht gestattet, Sie pauschal mit diesen Stromkosten zu belasten, wenn sie nicht ordnungsgemäß erfasst werden. Sie können den Vermieter daher auffordern, die Stromversorgung der Heizungsanlage von Ihrem Zähler zu trennen und einen separaten Zähler zu installieren. Alternativ könnten Sie verlangen, dass der Vermieter die durch die Heizungsanlage verursachten Stromkosten sachgerecht schätzt und Ihnen erstattet. Grundlage hierfür ist die Pflicht des Vermieters, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorzulegen (§ 556 BGB).

Zu den rechtlichen Möglichkeiten, eine Erstattung oder Verrechnung der Heizstromkosten zu verlangen, ist zu sagen, dass Sie grundsätzlich berechtigt sind, unrechtmäßig in Rechnung gestellte Kosten zurückzufordern (§ 812 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung). Eine Verrechnung mit Mietzahlungen ist jedoch problematisch, da dies zu Mietrückständen und einer potenziellen Kündigung führen könnte (§ 543 BGB). Es wird daher empfohlen, Rückforderungsansprüche schriftlich geltend zu machen und bei Streitigkeiten die Mietzahlungen zunächst unter Vorbehalt zu leisten.

Zu Ihrer zweiten Frage bezüglich des Energieausweises:

Nach § 16 EnEV (Energieeinsparverordnung) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Vermieter verpflichtet, Ihnen bei Vertragsabschluss den Energieausweis vorzulegen. Dies dient dazu, Ihnen eine informierte Entscheidung über die Energieeffizienz der Wohnung zu ermöglichen. Haben Sie diesen bislang nicht erhalten, können Sie dessen Herausgabe verlangen. Dies gilt unabhängig von den Heiz- und Stromkosten, die über Ihren Zähler abgerechnet werden.

Zu Ihrer dritten Frage bezüglich eines separaten Gaszählers für die Einliegerwohnung:

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Heizkosten in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Dies erfordert, dass der Verbrauch jeder Einheit separat erfasst wird, beispielsweise durch eigene Gaszähler. Die aktuelle Praxis, dass beide Wohnungen über einen einzigen Gaszähler laufen und eine pauschale Abrechnung erfolgt, verstößt gegen die Heizkostenverordnung. Sie können daher vom Vermieter verlangen, dass ein separater Gaszähler für die Einliegerwohnung eingebaut wird. Sollte der Vermieter dies verweigern, könnten Sie die Heizkostenabrechnung anfechten (§ 315 BGB, Bestimmung nach billigem Ermessen) oder eine Minderung der Betriebskosten verlangen (§ 536 BGB).

Zusammenfassend können Sie:

1. Den Einbau eines separaten Stromzählers für die Heizungsanlage fordern oder eine sachgerechte Kostenerstattung verlangen.
2. Den Vermieter auffordern, Ihnen eine Kopie des Energieausweises vorzulegen.
3. Auf die Installation eines Gaszählers für die Einliegerwohnung bestehen, da eine pauschale Abrechnung der Heizkosten unzulässig ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2025 | 21:23

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Vielen lieben Dank für Ihre so ausführliche Antwort. Für uns ist das alles Neuland, da wir zuvor in einem Mehrparteienhaus gewohnt haben und der Vermieter nicht selbst abgerechnet hat. Hier im Haus würden wir nach meiner Hochrechnung tatsächlich auf eine zweite Miete mit allen Nebenkosten kommen. Bei vorherigem Wissen über diese Situation hier hätten wir niemals gemietet.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Januar 2025
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Vielen lieben Dank für Ihre so ausführliche Antwort. Für uns ist das alles Neuland, da wir zuvor in einem Mehrparteienhaus gewohnt haben und der Vermieter nicht selbst abgerechnet hat. Hier im Haus würden wir nach meiner Hochrechnung tatsächlich auf eine zweite Miete mit allen Nebenkosten kommen. Bei vorherigem Wissen über diese Situation hier hätten wir niemals gemietet.


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