Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass Betriebskosten nur dann vom Mieter zu tragen sind, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Dies gilt sowohl für die Wohnung als auch für die Garage, sofern für diese ein separater Mietvertrag besteht. Wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung zur Übernahme der Betriebskosten für die Garage gibt, kann der Vermieter diese Kosten grundsätzlich nicht nachträglich einseitig auf den Mieter umlegen.
In Ihrem Fall scheint es so, als ob es für die Garage keinen gesonderten Mietvertrag gibt.
Deshalb gilt: Wenn die Garage und die Wohnung im selben Mietvertrag geregelt sind und eine Umlage der Betriebskosten vereinbart wurde, dann würde diese Regelung grundsätzlich auch für die Garage gelten.
Da Sie jedoch angeben, dass es keine Regelung zur Miete und den Betriebskosten der Garage gibt, ist es fraglich, ob die Garage überhaupt Bestandteil des Mietvertrages ist. Wenn dies nicht der Fall ist und es auch keinen separaten Mietvertrag für die Garage gibt, dann könnte es schwierig sein, die Betriebskosten für die Garage vom Mieter einzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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Wäre denn dann der Vertrag kündbar? der Garagenmietvertrag ist ja schließlich nicht vorhanden.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, wenn der Mietvertrag nicht zum Wohnungsmietvertrag gehört, dann können Sie diesen kündigen. Die üblichen Mieterschutzvorschriften gelten dann für die Garage nicht.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-