Wird die Wohnung in renoviertem Zustand oder nicht renovierungsbedürftigen Zustand an den Mieter übergeben, ist der Mieter während der Mietzeit verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung fachgerecht auszuführen oder auf seine Kosten ausführen zu lassen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich werden. ... Wird die Wohnung nicht renoviert oder renovierungsbedürftig vermietet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter erforderlich werden, Aus dem Mietvertrag geht aus §30 sonstige Vereinbarungen jedoch hervor, dass nur die Wände seitens der Vermieterin gestrichen wurden, die Decken nicht.