Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ob der Makler gegen Ihren Willen online lassen darf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Grundsätzlich kann der Auftraggeber den Maklervertrag jederzeit kündigen, aber nur wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Falls eine Bindungsfrist / Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Auftraggeber nur aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB (fristlos) kündigen. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise die Untätigkeit des Maklers oder die Zuführung unseriöser Interessenten sein. Ohne wichtigen Grund ist die Kündigung wirkungslos, und der Makler kann seine Tätigkeit fortsetzen.
Wenn eine vertragliche Kündigungsfrist läuft - wie bei Ihnen - , ist der Makler noch vertraglich gebunden und darf seine Tätigkeit fortsetzen und damit auch die Anzeige im Netz lassen.
Berufen Sie sich auf eine einvernehmliche sofortige Beendigung des Vertrages am Telefon und können Sie das im Streitfall auch beweisen, darf der Makler die Anzeige nicht online lassen, weil dann kein Vertragsverhältnis mehr bestünde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Der Makler hat mir mit Datum 20.7. bereits seine Aufwendungsabrechnung zugesandt mit ‚ Inserate Internet für 1,5 Monate.‘ Laut Maklervertrag ist der aufwendungsersatz fällig mit Beendigung des Auftrages. Zahlungsziel ist 31.7. Muss er das Inserat ab 1.8. entfernen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die weiteren Informationen.
Ab 01.08. darf das Inserat nicht mehr online sein.
Aufwendungsersatz darf er nur verlangen, wenn das im Vertrag steht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt