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Maklervertrag gekündigt, Anzeige soll aus dem Internet

| 23. Juli 2025 13:10 |
Preis: 36,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:03

Der Makler für den Verkauf der elterlichen Wohnung hat nicht gut gearbeitet und ich habe ihm gekündigt. Telefonisch hat er mit sofortiger Wirkung akzeptiert und auch die Anzeige aus dem Netz genommen. Nach der schriftlichen Kündigung mit Begründung hat er die Anzeige bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist - nicht sofort - wieder eingestellt. Ich habe ihn aufgefordert, die Anzeige aus dem Netz zu nehmen. Kann er gegen meinen ausdrücklichen Willen die Anzeige online lassen?

23. Juli 2025 | 13:59

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ob der Makler gegen Ihren Willen online lassen darf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Grundsätzlich kann der Auftraggeber den Maklervertrag jederzeit kündigen, aber nur wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Falls eine Bindungsfrist / Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Auftraggeber nur aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB (fristlos) kündigen. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise die Untätigkeit des Maklers oder die Zuführung unseriöser Interessenten sein. Ohne wichtigen Grund ist die Kündigung wirkungslos, und der Makler kann seine Tätigkeit fortsetzen.

Wenn eine vertragliche Kündigungsfrist läuft - wie bei Ihnen - , ist der Makler noch vertraglich gebunden und darf seine Tätigkeit fortsetzen und damit auch die Anzeige im Netz lassen.

Berufen Sie sich auf eine einvernehmliche sofortige Beendigung des Vertrages am Telefon und können Sie das im Streitfall auch beweisen, darf der Makler die Anzeige nicht online lassen, weil dann kein Vertragsverhältnis mehr bestünde.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2025 | 15:36

Der Makler hat mir mit Datum 20.7. bereits seine Aufwendungsabrechnung zugesandt mit ‚ Inserate Internet für 1,5 Monate.‘ Laut Maklervertrag ist der aufwendungsersatz fällig mit Beendigung des Auftrages. Zahlungsziel ist 31.7. Muss er das Inserat ab 1.8. entfernen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2025 | 17:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die weiteren Informationen.

Ab 01.08. darf das Inserat nicht mehr online sein.

Aufwendungsersatz darf er nur verlangen, wenn das im Vertrag steht.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2025 | 14:46

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Es ging um die Kündigung eines Maklervertrages. Mit den klaren Ansagen von Herrn RA Eichhorn konnte ich den Makler davon überzeugen, seine Rechnung drastisch zu reduzieren und den Vertrag sofort zu beenden. Vielen Dank, das war hilfreich

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Juli 2025
4,8/5,0

Es ging um die Kündigung eines Maklervertrages. Mit den klaren Ansagen von Herrn RA Eichhorn konnte ich den Makler davon überzeugen, seine Rechnung drastisch zu reduzieren und den Vertrag sofort zu beenden. Vielen Dank, das war hilfreich


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