Erst nachdem ich ihn zweimal schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert und ihm aus persönlicher Kulanz 50 € für mögliche Reinigungsaufwände angeboten habe, erklärte er sich bereit, „aus Gründen des Entgegenkommens" nun lediglich 200 € einzubehalten. ... Keine Nachbesserung notwendig: Er lehnt mein Recht auf Nachfrist zur Nachreinigung gemäß § 281 BGB mit dem Hinweis ab, dass der Zustand der Wohnung eine sofortige Nutzung unzumutbar gemacht habe: "Insbesondere die hygienische Gesamtsituation, die deutliche Verschmutzung im Sanitär- und Küchenbereich, sowie verunreinigtes Geschirr und Besteck machten es unmöglich, die Wohnung ohne umfangreiche Reinigung zu bewohnen. ... Prüfungsfrist nach BGH (VIII ZR 71/05): Er beruft sich außerdem auf die Prüfungsfrist von 3–6 Monaten zur Klärung möglicher Schäden oder Nebenkosten.