Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges gekündigt hat, können Sie die Folgen der Kündigung, d.h. Räumung der Wohnung, dadurch abwenden, dass Sie die vollständigen rückständigen Mieten bezahlen.
Dieses Recht steht Ihnen bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage zu.
Da Sie bislang noch keine Klage zugestellt erhalten haben, hat der Lauf dieser Zweimonatsfrist noch nicht begonnen. Die Klage wird Ihnen per Postzustellungsurkunde zugestellt. Auf dieser Zustellungsurkunde ist das Zustellungsdatum festgehalten. Von diesem Zeitpunkt an beginnt der Lauf der Zweimonatsfrist.
Grundsätzlich rate ich Ihnen aber, so schnell wie möglich die Mietrückstände zu begleichen. Schließlich wissen Sie nicht, ob der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben hat. Hat der Vermieter noch keine Klage erhoben, sind die Kosten für Sie natürlich auch geringer.
Zu bedenken ist, dass sich der Gegenstandswert für eine Räumungsklage aus der Jahreskaltmiete zusammensetzt.
Wenn keine Zahlungsschwierigkeiten bestehen, liegt des mithin in Ihrem Interesse, so schnell wie möglich die Mietrückstände auszugleichen.
2.
Ihre Frage, in welcher Höhe Sie Mietrückstände bezahlen sollen, bezieht sich darauf, dass Sie die Miete gemindert haben. D.h., für Sie stellt sich die Frage, sollen Sie den vollen Mietzins laut Mietvertrag zahlen oder die geminderte Miete, um in den Genuss der unter Absatz 1 beschriebenen Schutzwirkung zu gelangen.
Hier rate ich Ihnen dringend, den vollen Mietzins zu zahlen, da Sie nicht wissen, in welcher Höhe letztlich die Mietminderung gerechtfertigt ist. Sie können aber die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten, um sich die Option, den geminderten Betrag noch geltend machen zu können, offen zu halten.
Sie sprechen ferner die Kosten eines Mahnbescheids an.
Eine Gebühr von 201 € wird fällig bei einer Geldforderung bis 3.000 €.
D.h., im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens wird der Mietrückstand von 2.646,90 € geltend gemacht.
Diese Kosten werden Sie ebenfalls tragen müssen, wobei gegebenenfalls noch Kosten für den Vollstreckungsbescheid hinzu kommen. Das hängt davon ab, wie weit das Mahnverfahren fortgeschritten ist.
Sie müssen also scharf trennen: Im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens wird der Mietrückstand geltend gemacht. Im Wege einer Klage kann Räumung der Wohnung verlangt werden. Ob es bereits eine Räumungsklage gibt bzw. ob eine Räumungsklage bei Gericht anhängig ist, wissen Sie derzeit noch nicht.
Im Mahnbescheid (oder gegebenenfalls im Vollstreckungsbescheid) steht der Betrag, den Sie zahlen müssen. Dieser Betrag besteht aus der Hauptforderung, den Kosten und den Zinsen. Diesen Betrag müssen Sie an die Gegenseite zahlen, eventuell mit dem Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich der vorgenommenen Mietminderung.
3.
Wie oben bereits beschrieben könnten Sie bezüglich jenes Betrages, wegen dessen Sie mindern oder mindern möchten, zu viel gezahlte Mieten zurückfordern.
4.
Wie hoch die Kosten sind, wenn Sie im Räumungsprozess unterliegen, kann ich leider nicht berechnen, weil ich Ihre monatliche Kaltmiete nicht kenne.
Sie können diese Rechnung aber sehr leicht selbst vornehmen, indem Sie auf meine Internetseite gehen. Dort finden Sie den Menüpunkt > Honorar. Unten rechts sehen Sie den Hinweis > Prozesskostenrechner. Mit einem Klick darauf gelangen Sie zum Prozesskostenrechner und geben dort unter Gegenstandswert die Jahreskaltmiete ein. Sodann setzen Sie eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, die Auslagenpauschale (20 €) und die Mehrwertsteuer an. Auf diese Weise können Sie Ihre Rechtsanwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten errechnen und damit das Prozessrisiko ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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