Verpflichtung zur Rückgabe eines nachgemachten, selbst bezahlten Ersatzschlüssels
vom 7.2.2025
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Da das Rechnungsdatum bereits vom 30.10.2024 stammt und meine Vermieterin sich bisher nicht weiter zu diesem Fall geäußert hat, würde ich nun gerne von Ihnen wissen, ob folgende Aussage aus diesem Artikel im Internet zutrifft: "Und zum Schluss noch ein Geheimtipp: Laut "Deutsches Mietrecht" kann man als Mieter bei Auszug aus einer Wohnung, für die man einmal zusätzliche Schlüssel hat anfertigen lassen, vom Vermieter eine Rückerstattung der entstandenen Kosten verlangen - schließlich ist man dazu verpflichtet, jeden Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus an den Vermieter zurückzugeben." ( https://www.finanzen.net/nachricht/geld-karriere-lifestyle/mietrecht-schluessel-verloren-oder-kaputt-muessen-mieter-wirklich-zahlen-9345572) Die indirekt zitierte Primärquelle, die gemeint sein könnte, widerspricht jedoch der Aussage, dass der Vermieter die Kosten verpflichtend zu tragen habe: "Rückgabe bei Ende des Mietverhältnisses Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 BGB verpflichtet, dem Vermieter die Wohnung zu übergeben. ... Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter für die zusätzlichen Schlüssel nicht zahlen will." ( https://deutschesmietrecht.de/mietvertrag/ordnungsgemaesser-gebrauch/326-wohnungsschluessel-anzahl-austausch-verlust-notfallschluessel.html ) Meine Fragen an Sie lautet nun: 1. ... Ist die Vermieterin gegenüber dem Nachmieter verpflichtet sicherzustellen, dass sich kein Wohnungsschlüssel in fremden (also meinen) Händen befindet?