Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht gegen A kein Anspruch auf Anwesenheit bei den Wohnungsbesichtigungen oder Zustimmung zu einem, von Ihnen vorgeschlagenem, Nachmieter.
Solange Sie im Mietvertrag stehen, haften Sie gegenüber dem Vermieter tatsächlich mit den anderen Mietern gemeinsam als Gesamtschuldner. Das heißt, wenn von den anderen Mietern kein Geld zu holen ist, kann sich der Vermieter die Mietzahlung von Ihnen fordern.
Im Innenverhältnis zu den anderen Mietern müssen diese nach Ablauf Ihrer Kündigungsfrist und Ihrem Auszug die Miete allein zahlen. Sie können also Mieten, die Sie danach noch an den Vermieter zahlen müssen, von den Mitmietern zurück verlangen.
Um aus der gesamtschuldnerischen Haftung herauszukommen gibt es die Möglichkeit mit dem Vermieter und den anderen Mietern schriftlich zu vereinbaren, dass Sie aus dem Vertrag entlassen werden und der Mietvertrag nur noch zwischen dem Vermieter und den anderen beiden Mietern fortgesetzt wird.
Wenn dies daran scheitert, dass einer der Beteiligten nicht mitmacht, müssten Sie die anderen Mieter auffordern, der Kündigung zuzustimmen. Wenn sich dann eine weigert, der Kündigung zuzustimmen, dann müssten Sie diese Mieterin auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. Das Urteil ersetzt dann deren Zustimmung zur Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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