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Gültigkeit von Sondervereinbarungen Mietvertrag und Streichen beim Auszug

| 22. Januar 2025 23:12 |
Preis: 120,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

es geht um Reparatur- und Renovierungsklauseln

Guten Tag,

wir haben vor 10 Jahren eine Mietwohnung neuwertig übernommen und sind kurz vor dem Auszug.
Zur Vermieterin und zu unseren Nachmietern (die Partei die gerade unter uns wohnt) haben wir eigentlich ein sehr gutes Verhältnis und uns mit den Nachmietern auch darauf geeinigt, dass diese gegen Übernahme unsere Küche das Streichen übernehmen.
Unsere Vermieterin stellt sich nun allerdings quer. Sie möchte unbedingt, dass wir das Streichen von einem Fachbetrieb machen lassen und auch eine vordefinierte Farbe verwenden.
Grund genug unseren Mietvertrag mal von einem Fachmann/Fachfrau prüfen zu lassen:

Meine Fragen:

1.) Sind die Sondervereinbarungen zu Renovierung und Übernahme des Kamins überhaupt gültig?
1.a) Müssen wir die Wohnung entsprechend Sondervereinbarung zu Farbe/Qualität streichen?
1.b) Bekommen wir das Geld bzw. die verrechnete Kaution für den Kaminofen zurück?

2.) Wie ist unsere Wohnung zu übergeben?
2.a) Muss das Streichen der Wände von einer Fachfirma gemacht werden?
2.b) Dürfen wir mit den Nachmietern (vertraglich) vereinbaren, dass die Abnahmekosten der Küche mit dem Streichen verrechnet werden?

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort, freundliche Grüße,
Michael H.

Eingrenzung vom Fragesteller
22. Januar 2025 | 23:27
23. Januar 2025 | 01:00

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
Web: https://immoanwalt.nrw
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

Danke für Ihre interessante Anfrage.

Gerne beantworte ich Ihre detaillierten Einzelfragen in der von Ihnen vorgegebenen Gliederung wie folgt:


Zitat:
1.) Sind die Sondervereinbarungen zu Renovierung und Übernahme des Kamins überhaupt gültig?


Ob Vereinbarungen gültig sind oder nicht, hängt von sehr vielen Voraussetzungen ab. Zwingende Vorschriften zur Höhe einer Kaution gibt es aber nicht, so dass man auch vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbaren kann, wie etwa eine Reduzierung der Kaution durch Anrechnung wegen Kaufs eines Kaminofens. Vorliegend ist dies geschehen, und auf Basis der gegebenen Informationen auch zum Zustandekommen des Vertrags wäre dies gültig.

Die Regelungen zur Kaution haben Sie nicht übermittelt, am besten Sie senden mir den gesamten - zum Teil offenbar ungewöhnlichen - Mietvertrag einmal ohne Mehrkosten an neumann@immoanwalt.nrw - damit ich meine Antworten nötigenfalls konkretisieren kann.


Bezüglich der Renovierung ist der in Bezug genommene § 20 dieses Mietvertrags auch zu beachten. Weil keinerlei Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand genommen wird, spricht viel für die Unwirksamkeit der Sondervereinbarung zu Renovierung. Wenn die Wohnung in einem guten Zustand ist, gibt es eben keinen Grund zur neuen Spachtelung oder Grundierung, das wäre wirklich unsinnig.


Zitat:
1.a) Müssen wir die Wohnung entsprechend Sondervereinbarung zu Farbe/Qualität streichen?

Nein, das müssen Sie nicht, wenn der Nachmieter dies übernimmt. Setzt allerdings auch voraus, dass der Mietvertrag des Nachmieters bereits unterschrieben ist und Sie ihm gegenüber einen Anspruch darauf haben, etwa durch entsprechende zumindest mündliche Vereinbarung, dass er Sie von dieser Pflicht freistellt.

Wenn sich der Vermieter indessen noch nicht für die Nachmieter entschieden hat, sondern weiter suchen sollte, dann könnte er von Ihnen noch verlangen, die Streichung selbst durchzuführen.


Zitat:
1.b) Bekommen wir das Geld bzw. die verrechnete Kaution für den Kaminofen zurück?


Die Öffnungsklausel "es sei denn..." lädt vorliegend zur Aufnahme von Verhandlungen ein. Ob Sie die fraglichen 2.000 EUR in Gänze zurückbekommen, müsste ansonsten gerichtlich ausgefochten werden. Und die Kosten eines solchen Rechtsstreits übersteigen schnell auch mal diesen Betrag, um den es hier eigentlich geht. Jedenfalls gibt es hierbei keine Garantie für einen Erfolg, selbst wenn die Anrechnung einer Investition in die Mietwohnung auf die Mietkaution eine ungewöhnliche Vereinbarung ist und daher auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben sein könnte, § 812 BGB.


Zitat:
2.) Wie ist unsere Wohnung zu übergeben?


Grundsätzlich muss ein Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben werden, das bedeutet, abgesehen von normaler Abnutzung während der Mietzeit dürfen keine Mängel oder Schäden eingetreten sein, die von den Mietern repariert werden müssten.


Zitat:
2.a) Muss das Streichen der Wände von einer Fachfirma gemacht werden?


Sicher nein.

Das können Sie nach der ständigen Rechtsprechung auch selbst, sofern Sie die entsprechende Qualität erreichen.

Die Gegenseite müsste nachweisen, dass Ihre eigenen Leistungen unterhalb des Niveaus einer Fachfirma seien, und dieser Nachweis wäre schwer zu führen.


Zitat:
2.b) Dürfen wir mit den Nachmietern (vertraglich) vereinbaren, dass die Abnahmekosten der Küche mit dem Streichen verrechnet werden?



Ja, das dürfen Sie vereinbaren und wird so auch häufig gemacht.


Der Vermieter hätte nur dann Ihnen gegenüber einen Anspruch, wenn dies nicht ordnungsgemäß erfolgt.




Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben. Melden Sie sich gern, wenn etwas unklar sein sollte oder Sie an der einen oder anderen Stelle Vertiefungswünsche haben. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung sehen, so ersuche ich Sie höflich um eine vorherige Kontaktaufnahme, gern auch telefonisch unter der in meinem Profil ersichtlichen Mobilnummer.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und jeden erdenklichen Erfolg.

Mit den besten Güßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2025 | 19:12

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