Laut Wohnungsverwaltung ist eine Renovierung zum Mietende nötig, ich gehe aber davon aus, dass die im Mietvertrag hinterlegten Klauseln unwirksam sind: 14) Schönheitsreparaturen a.Der Mieter ist verpflichtet während der Dauer des Mietverhältnisses, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich mindestens aber nach dem folgenden Fristenplan fachgerecht vorzunehmen. b.Fristenplan: -Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und alle 6 Jahre Außentüren von Innen streichen, soweit die Oberflächen dafür ausgelegt sind -Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in Küche, Bad, Toilette alle 3 Jahre -Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in allen übrigen Räumen alle 5 Jahre -Lasieren von Naturholztüren, - fenstern & anderen Naturholzflächen alle 10 Jahre -Reinigen textiler Bodenbeläge, die vom Vermieter gestellt worden alle 2 Jahre c.Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit entsprechende Arbeiten nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch den Mieter zu erbringen. d.Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die oben genannten Fristen, seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den Ietzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. e.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes an den Vermieter zu zahlen. Diese richten sich nach dem Verhältnis der Mietzeit zur angegebenen Zeit im Fristenplan bzw. bei Maler- und Tapezierarbeiten, wenn die Schönheitsreparaturen Iänger zurückliegen als: Bei Küche, Bad, WC 7 Monate mit 20% 11 Monate mit 30 % 15 Monate mit 40 % 19 Monate mit 50 % 23 Monate mit 60 % 27 Monate mit 70 % 31 Monate mit 80 % 34 Monate mit 90 % Bei allen anderen Räumen: Bei Küche, Bad, WC 17 Monate mit 20% 18 Monate mit 30 % 24 Monate mit 40 % 30 Monate mit 50 % 36 Monate mit 60 % 42 Monate mit 70 % 48 Monate mit 80 % 54 Monate mit 90 % Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.