Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da 35,5% der Wohnfläche unbrauchbar sind, dürften auch 35,5% Mietminderung angemessen sein. Die Minderung wird von der Bruttowarmmiete berechnet.
Sie sollten den Vermieter zunächst unter Fristsetzung auffordern, der Minderung um 35,5 % zuzustimmen. Wenn er das nicht macht, zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt der Nachprüfung und reichen beim Amtsgericht eine Klage auf Feststellung der Minderungsquote ein.
Die Höhe der Minderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wenn das Gericht eine geringere Minderung für angemessen halten sollte, kommen Sie mit der Differenz zwischen der vorgenommenen Minderung und der angemessenen Minderung in Verzug. Wenn der Verzug 2 Monatsmieten beträgt, kann der Vermieter fristlos kündigen. Deshalb erst mindern, wenn der Vermieter der Minderung schriftlich zugestimmt hat oder das Gericht die Minderungsquote festgestellt hat und davor unter Vorbehalt zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Gibt es auch eine Möglichkeit, die Miete ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zu mindern?
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass eine Zustimmung stattfindet. Zudem scheue ich mich davor, vor Gericht zu ziehen, da ich hierfür vermutlich einen Anwalt einschalten muss.
Meine Formulierung an die Hausverwaltung:
Ich setze der HV hiermit eine Frist bis zum 31. Oktober zur vollständigen Beseitigung des Mangels am Schornstein.
Sollte es bis zum 31. Oktober nicht zur vollständigen Beseitigung des Mangels gekommen sein, werde ich die Miete ab dem 1. November um xy Euro pro Monat mindern.
Ebenso setze ich der Hausverwaltung bis zum 31. Oktober die Frist, der Mietminderung zuzustimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, zahle ich die Miete unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat:Gibt es auch eine Möglichkeit, die Miete ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zu mindern?
Wie bereits ausgeführt, ist die Minderungsquote eine Einzelfallentscheidung. Ich bin davon ausgegangen, dass das Zimmer völlig unbrauchbar ist und deshalb 35,5% Minderung angemessen sind. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass das Zimmer trotz Gestank noch halb nutzbar ist und nur auf 17,75% Minderung kommt, geraten Sie mit 17,75 % in Verzug. Nach 12 Monaten Minderung wäre dass dann ein Verzug von 213% und damit ein Grund für die fristlose Kündigung.
Wenn Sie dieses Risiko eingehen wollen, gibt es natürlich die Möglichkeit ohne schriftliche Zustimmung oder Gericht zu mindern. Wenn Sie noch länger in der Wohnung bleiben möchten, sollten Sie dies nicht machen.
Das Schreiben können Sie so versenden.