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Mietwohnung

| 17. April 2025 14:07 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Vorfall betreffend meiner gemieteten Wohnung.

Mein bisheriger Vermieter, Vonovia, hat meine Wohnung an zwei Privatpersonen gekauft, welche somit meine neuen Vermieter sind.

Am 9.04. war einer der neuen Vermieter bei mir für ein persönliches Kennenlernen, sowie Bestandsaufnahme möglicher Mängel.

Am o. g. Datum habe ich betreffenden Vermieter über eine Defekte Balkontür informiert, welche beim Schließen hakt und quietschende Geräusche von sich gibt.

Gestern (16.04.) ca 17:00 kam es dazu, dass die Balkontür beim Schließen aus dem Rahmen gebrochen und somit lose ohne jegliche Halterung ist.

Nach unverzüglicher Mitteilung an meinen Vermieter, gab dieser an sich umgehend um einen Notdienst zwecks Reparatur zu kümmern.

Nach über einer Stunde Wartezeit teilte mir der Vermieter mit, dass er keinen Notdienst gefunden habe, welcher sich am gleichen Tag um eine Reparatur oder zumindest provisorische Fixierung kümmern würde. Alternativ würde ein Reparaturdienst heute (17.04.) 16:00 vorbei kommen.

Auf meine Nachfrage wie es jetzt weiter geht, da durch o. g. Vorfall akute Einbruchgefahr und / oder sogar Verletzungsgefahr durch die unfallende Balkontür besteht, gab der Vermieter lediglich an alles versucht zu haben, nichts für die Situation zu können und Zitat "dass es ja nur bis morgen halten muss".

Somit hat der Vermieter mich mit der Situation alleine gelassen.

Hinzu kommt, dass ich berufsbedingt einige Stunden nicht in meiner Wohnung zur Überwachung sein konnte.

Um mich aber auch meine 5 jährige Tochter zu schützen, haben wir die Nacht in einem anderen Zimmer innerhalb der Wohnung verbracht, und den betreffenden Raum mit dem Balkon abgeschlossen.

Ich möchte bitte wissen, ob mein Vermieter sich in der beschriebenen Situation korrekt verhalten, oder aber gegen seine Pflichten als Vermieter verstoßen hat und, wenn Zweiteres zutrifft, ob und wie ich dagegen vorgehen kann.

Ich hoffe auf Ihre Rückmeldung und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Elisa Marie Menzel

17. April 2025 | 16:18

Antwort

von


(1255)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Tag,

nach Ihrer Schilderung hat Ihr Vermieter seine Instandhaltungs‑ und Obhutspflicht nicht erfüllt. Nach deutschem Mietrecht (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) muss der Vermieter die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Eine defekte, herausbrechende Balkontür mit akuter Einbruchs‑ und Verletzungsgefahr ist ein solcher Mangel, der unverzüglich zu beseitigen ist.

Bei Gefahrenmängeln (hier: ein- und ausbruchsgefährliche, lose Tür) muss der Vermieter umgehend für eine fachgerechte Not‑ oder Provisoriumslösung sorgen.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie Ersatzvornahme (§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 546 Abs. 1 BGB) auf seine Kosten selbst veranlassen und die Rechnung gegen die Miete aufrechnen (§ 536a Abs. 2 BGB).


Schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung:
Versenden Sie umgehend (am besten per E‑Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben) eine formelle Mängelanzeige, in der Sie den Mangel (lose Balkontür, Gefahrenlage) genau beschreiben, eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen (z. B. 3 Werktage wegen des doch kurzfristig zu reparierenden Mangels), ankündigen, dass Sie nach Fristablauf selbst einen Notdienst beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen.

Notdienst beauftragen (Ersatzvornahme):
Nach Fristablauf können Sie selbst (z. B. Schlosser, Schreiner, Glaser) einen Handwerker mit einer provisorischen oder dauerhaften Reparatur beauftragen.
Bewahren Sie alle Rechnungen und lassen Sie sich genau quittieren.


Kostenerstattung / Verrechnung mit der Miete:
Nach Erhalt der Rechnung informieren Sie den Vermieter schriftlich, dass Sie die Kosten von Ihrer nächsten Mietzahlung abziehen (§ 536a Abs. 2 BGB).
Alternativ können Sie Zahlung per Selbstvornahme verlangen.

Mietminderung prüfen:
Ein derartiger Gefahrenmangel berechtigt zur vollständigen Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) ab dem Eintritt des Mangels, solange er andauert.
Sie müssen den Mangel anzeigen, die Miete aber bis zu dessen Beseitigung nicht in voller Höhe bezahlen.
Halten Sie unbedingt Fotos, E‑Mails und Uhrzeiten schriftlich fest.


Mögliches Musterschreiben (Kurzfassung)

"Betreff: Dringende Mängelbeseitigung Balkontür – Fristsetzung

Sehr geehrte Frau/Herr [Name],

am 16. April 2025 ist die Balkontür aus dem Rahmen gebrochen und stellt eine erhebliche Einbruchs- und Verletzungsgefahr dar. Ich habe Sie umgehend informiert, bisher ist keine Reparatur erfolgt.

Hiermit setze ich Ihnen eine letzte Frist zur fachgerechten Instandsetzung bis spätestens 20. April 2025. Sollten Sie bis dahin keine Reparatur veranlasst haben, werde ich auf Ihre Kosten einen Notdienst beauftragen und die Kosten gemäß § 536a Abs. 2 BGB von der nächsten Mietzahlung abziehen.

Gleichzeitig behalte ich mir vor, die Miete wegen des unzumutbaren Zustands vollständig zu mindern (§ 536 BGB).

Mit freundlichen Grüßen"


Fazit
Ja, Ihr Vermieter hat meines Erachtens ausweislich Ihrer Schilderung gegen seine Instandhaltungspflicht verstoßen. Mit der beschriebenen schriftlichen Mängelanzeige sowie angedrohten Ersatzvornahme können Sie ihn zur Handlung zwingen und Ihre Auslagen erstattet bekommen – und im akuten Fall sogar die Miete mindern. Falls Sie dabei Unterstützung wünschen, hilft Ihnen ein örtlicher Mieterverein unbürokratisch weiter.

Beste Grüße


Bewertung des Fragestellers 19. April 2025 | 08:54

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