Guten Tag,
nach Ihrer Schilderung hat Ihr Vermieter seine Instandhaltungs‑ und Obhutspflicht nicht erfüllt. Nach deutschem Mietrecht (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) muss der Vermieter die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Eine defekte, herausbrechende Balkontür mit akuter Einbruchs‑ und Verletzungsgefahr ist ein solcher Mangel, der unverzüglich zu beseitigen ist.
Bei Gefahrenmängeln (hier: ein- und ausbruchsgefährliche, lose Tür) muss der Vermieter umgehend für eine fachgerechte Not‑ oder Provisoriumslösung sorgen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie Ersatzvornahme (§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 546 Abs. 1 BGB) auf seine Kosten selbst veranlassen und die Rechnung gegen die Miete aufrechnen (§ 536a Abs. 2 BGB).
Schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung:
Versenden Sie umgehend (am besten per E‑Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben) eine formelle Mängelanzeige, in der Sie den Mangel (lose Balkontür, Gefahrenlage) genau beschreiben, eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen (z. B. 3 Werktage wegen des doch kurzfristig zu reparierenden Mangels), ankündigen, dass Sie nach Fristablauf selbst einen Notdienst beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen.
Notdienst beauftragen (Ersatzvornahme):
Nach Fristablauf können Sie selbst (z. B. Schlosser, Schreiner, Glaser) einen Handwerker mit einer provisorischen oder dauerhaften Reparatur beauftragen.
Bewahren Sie alle Rechnungen und lassen Sie sich genau quittieren.
Kostenerstattung / Verrechnung mit der Miete:
Nach Erhalt der Rechnung informieren Sie den Vermieter schriftlich, dass Sie die Kosten von Ihrer nächsten Mietzahlung abziehen (§ 536a Abs. 2 BGB).
Alternativ können Sie Zahlung per Selbstvornahme verlangen.
Mietminderung prüfen:
Ein derartiger Gefahrenmangel berechtigt zur vollständigen Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) ab dem Eintritt des Mangels, solange er andauert.
Sie müssen den Mangel anzeigen, die Miete aber bis zu dessen Beseitigung nicht in voller Höhe bezahlen.
Halten Sie unbedingt Fotos, E‑Mails und Uhrzeiten schriftlich fest.
Mögliches Musterschreiben (Kurzfassung)
"Betreff: Dringende Mängelbeseitigung Balkontür – Fristsetzung
Sehr geehrte Frau/Herr [Name],
am 16. April 2025 ist die Balkontür aus dem Rahmen gebrochen und stellt eine erhebliche Einbruchs- und Verletzungsgefahr dar. Ich habe Sie umgehend informiert, bisher ist keine Reparatur erfolgt.
Hiermit setze ich Ihnen eine letzte Frist zur fachgerechten Instandsetzung bis spätestens 20. April 2025. Sollten Sie bis dahin keine Reparatur veranlasst haben, werde ich auf Ihre Kosten einen Notdienst beauftragen und die Kosten gemäß § 536a Abs. 2 BGB von der nächsten Mietzahlung abziehen.
Gleichzeitig behalte ich mir vor, die Miete wegen des unzumutbaren Zustands vollständig zu mindern (§ 536 BGB).
Mit freundlichen Grüßen"
Fazit
Ja, Ihr Vermieter hat meines Erachtens ausweislich Ihrer Schilderung gegen seine Instandhaltungspflicht verstoßen. Mit der beschriebenen schriftlichen Mängelanzeige sowie angedrohten Ersatzvornahme können Sie ihn zur Handlung zwingen und Ihre Auslagen erstattet bekommen – und im akuten Fall sogar die Miete mindern. Falls Sie dabei Unterstützung wünschen, hilft Ihnen ein örtlicher Mieterverein unbürokratisch weiter.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
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