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Klauseln zu Schönheitsreparaturen wirksam?

24. März 2024 15:48 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich muss die Wohnung meiner Mutter auflösen, habe diese bereits gekündigt und hierfür eine Bestätigung erhalten. Nun stellt sich die Frage, ob ich die im Vertrag hinterlegten Schönheitsreparaturen zum Mietende ausführen muss. Dem Mietvertrag kann ich leider nicht entnehmen, ob die Wohnung im Jahr 2002 (Datum des Mietvertrages) renoviert oder unrenoviert übernommen wurde. Laut Wohnungsverwaltung ist eine Renovierung zum Mietende nötig, ich gehe aber davon aus, dass die im Mietvertrag hinterlegten Klauseln unwirksam sind:

14) Schönheitsreparaturen
a. Der Mieter ist verpflichtet während der Dauer des Mietverhältnisses, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich mindestens aber nach dem folgenden Fristenplan fachgerecht vorzunehmen.
b. Fristenplan:
- Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und alle 6 Jahre Außentüren von Innen streichen, soweit die Oberflächen dafür ausgelegt sind
- Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in Küche, Bad, Toilette alle 3 Jahre
- Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in allen übrigen Räumen alle 5 Jahre
- Lasieren von Naturholztüren, - fenstern & anderen Naturholzflächen alle 10 Jahre
- Reinigen textiler Bodenbeläge, die vom Vermieter gestellt worden alle 2 Jahre
c. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit entsprechende Arbeiten nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch den Mieter zu erbringen.
d. Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die oben genannten Fristen, seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den Ietzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
e. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes an den Vermieter zu zahlen. Diese richten sich nach dem Verhältnis der Mietzeit zur angegebenen Zeit im Fristenplan bzw. bei Maler- und Tapezierarbeiten, wenn die Schönheitsreparaturen Iänger zurückliegen als:
Bei Küche, Bad, WC
7 Monate mit 20%
11 Monate mit 30 %
15 Monate mit 40 %
19 Monate mit 50 %
23 Monate mit 60 %
27 Monate mit 70 %
31 Monate mit 80 %
34 Monate mit 90 %

Bei allen anderen Räumen:
Bei Küche, Bad, WC
17 Monate mit 20%
18 Monate mit 30 %
24 Monate mit 40 %
30 Monate mit 50 %
36 Monate mit 60 %
42 Monate mit 70 %
48 Monate mit 80 %
54 Monate mit 90 %
Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt. Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor dem Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt.
f. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen.

Ich bitte um Prüfung des Sachverhaltes und um eine rechtssichere Aussage ggf. mit Angabe der entsprechenden BGH Urteile und bedanke mich recht herzlich für Ihre Hilfe.

24. März 2024 | 16:15

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nach mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind solcherlei starre Klauseln zu Renovierungen nach festen Zeitabschnitten und/oder anteiliger Kostentragung für Handwerker oder pauschalen Schadenersatz und finanziellen Beteiligungen unwirksam.

Sie können sich hier auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. Nr. 141/2006 beziehen, doer heißt es unter anderem:

Zitat:
Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Vermieterin zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586). Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Denn bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der Bundesgerichtshof Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat (z.B. Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663), hält er daran nicht fest.


Demnach müssen Sie keinerlei Arbeiten ausführen, allenfalls sind Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die Wohnung ist besenrein zu übergeben.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Fricke
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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